Der Unternehmer hat gem. § 18 Abs. 1 S.1 UStG bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuervoranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln.
Regel-Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuervoranmeldung ist gem. § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro, ist gem. § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Unter Steuer ist dabei die Umsatzsteuerschuld (Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuer) zu verstehen. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro, kann das Finanzamt von der Abgabe von Voranmeldungen befreien.
Wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zugunsten des Unternehmers von mehr als 7.500 Euro ergeben hat, kann der Unternehmer den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen. Dies geschieht dadurch, dass er bis zum 10. Februar des neuen Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Monat abgibt.
Der Unternehmer hat den Voranmeldungszeitraum in seiner Umsatzsteuervoranmeldung anzukreuzen. Wird die Voranmeldung nicht oder verspätet abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.
Bei Dauerfristverlängerungen verschiebt sich diese Frist um einen Monat.
Die Dauerfristverlängerung wird bei Monatszahlern nur unter der Auflage gewährt, dass eine Sondervorauszahlung angemeldet und gezahlt wird. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr (§ 47 Abs. 1 UStDV). Der Unternehmer hat in dem Antrag die Sondervorauszahlung selbst zu berechnen.
Der Antrag braucht nicht jährlich wiederholt zu werden, da die Dauerfristverlängerung regelmäßig auch für die folgenden Kalenderjahre gilt.
Auszüge aus Beiträgen von Udo Cremer
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