Stand: 14.12.2018
Hat ein Unternehmer innergemeinschaftliche Warenlieferungen und bestimmte sonstige Leitungen ausgeführt, so hat er grundsätzlich neben den Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Meldezeitraum) beim Bundeszentralamt für Steuern eine Zusammenfassende Meldung (ZM Meldung) elektronisch nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln (§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG), sofern er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder bestimmte sonstige Leistungen erbracht hat.
Besteht für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen die einmonatige Dauerfristverlängerung, so gilt diese automatisch auch für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung. Sind vom Unternehmer im Meldezeitraum keine meldepflichtigen Leistungen ausgeführt worden, ist keine Zusammenfassende Meldung zu übermitteln; eine Nullmeldung ist nicht erforderlich.
Besteht für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen die einmonatige Dauerfristverlängerung, so gilt diese automatisch auch für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung. Sind vom Unternehmer im Meldezeitraum keine meldepflichtigen Leistungen ausgeführt worden, ist keine Zusammenfassende Meldung zu übermitteln; eine Nullmeldung ist nicht erforderlich.
Seit dem 1. Januar 2010 ist eine Zusammenfassende Meldung auch abzugeben, wenn steuerpflichtige sonstige Leistungen an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Leistungsempfänger erbracht wurden, für die diese Leistungsempfänger in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, die Steuer schulden oder Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG (Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft) ausgeführt werden.
In der Zusammenfassenden Meldung sind folgende Angaben zu machen:
Die Zusammenfassende Meldung ist auch abzugeben, wenn innergemeinschaftliches Verbringen vorliegt, Abschn. 15b Abs. 2 UStR.
Von der Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung sind Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG und Fahrzeuglieferer i.S.d. § 2a UStG grundsätzlich befreit.
Auszüge aus Beiträgen von Udo Cremer
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