Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Stand: 20.11.2014

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Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind anschaffungsnahe Herstellungskosten eines Gebäudes Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, sofern die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die üblicherweise jährlich anfallen.

Beispiel:

Mit Wirkung vom 30. Juni 01 erwarb Gewerbetreibender A ein 20 Jahre altes Bürogebäude für seinen Betrieb für einen Kaufpreis von 300.000 Euro. Noch vor der betrieblichen Inbetriebnahme am 1. September 01 ließ A das Gebäude mit einem Aufwand von insgesamt 120.000 Euro renovieren.

Wie ist das Gebäude vom Erwerber A zu aktivieren?

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Grundsätzlich sind die Renovierungsaufwendungen als betrieblicher Aufwand zu buchen. In den Fällen der § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG müssen derartige Renovierungsaufwendungen jedoch als sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S.v. nachträglichen HK gem. § 255 Abs. 2 HGB aktiviert werden. Letzterer wird dann vermutet, wenn in den ersten drei Jahren nach dem Gebäudeerwerb Aufwendungen zur Instandhaltung, Renovierung, etc. anfallen und diese (netto) im Verhältnis zum Kaufpreis des Gebäudes hoch sind, d.h. über 15 v.H. liegen. Da der Umfang der Renovierungsmaßnahmen mit 120.000 Euro sogar 40 v.H. des Gebäudekaufpreises betragen hat, kommt es gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG zur Aktivierung von anschaffungsnahen Herstellungskosten.

A hat das Gebäude somit mit 300.000 Euro + 120.000 Euro = 420.000 Euro aktivieren.

Vorbehalt der Nachprüfung bei anschaffungsnahen Herstellungskosten

Bei solchen Sachverhalten werden die Steuerbescheide grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO erlassen. Damit ist innerhalb der Festsetzungsfrist jederzeit eine Änderung der betreffenden Steuerbescheide möglich, eine spezielle Änderungsvorschrift im Sinne der Abgabenordnung ist nicht erforderlich. Wären die betreffenden Bescheide nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen, so wäre eine spezielle Änderungsvorschrift heranzuziehen, damit die betreffenden Steuerbescheide noch innerhalb der Festsetzungsfrist geändert werden könnte. Im betreffenden Fall wäre § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO einschlägig, so genanntes rückwirkendes Ereignis.

Auszüge aus Beiträgen von Dirk J. Lamprecht

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