Die Umsatzsteuer Identifikationsnummer sichert die korrekte Anwendung umsatzsteuerlicher Regelungen im europäischen Binnenmarkt. Sie ist eine eigenständige Nummer, die zusätzlich zur Steuernummer erteilt wird. Die Umsatzsteuer Identifikationsnummer ist Pflichtbestandteil bei Rechnungen im Reverse Charge Verfahren und sollte sicherheitshalber vorab durch eine qualifizierte Bestätigung des Bundeszentralamts für Steuern verifiziert werden. Andernfalls drohen Fehleinträge in der Zusammenfassenden Meldung (ZM Meldung), die Bußgelder und Überprüfungen der Finanzverwaltung zur Folge haben können.
Verwendet der Leistungsempfänger eine Umsatzsteuer Identifikationsnummer, soll dies grundsätzlich vor Ausführung der Leistung erfolgen und in dem jeweiligen Auftragsdokument schriftlich festgehalten werden. Es reicht aus, wenn bei der erstmaligen Erfassung der Stammdaten eines Leistungsempfängers zusammen mit der für diesen Zweck erfragten Umsatzsteuer Identifikationsnummer zur Feststellung der Unternehmereigenschaft und des unternehmerischen Bezugs zusätzlich eine Erklärung des Leistungsempfängers aufgenommen wird, dass diese Umsatzsteuer Identifikationsnummer bei allen künftigen – unternehmerischen – Einzelaufträgen verwendet werden soll. Eine im Briefkopf eingedruckte Umsatzsteuer Identifikationsnummer oder eine in einer Gutschrift des Leistungsempfängers formularmäßig eingedruckte Umsatzsteuer Identifikationsnummer reicht allein nicht aus, um die Unternehmereigenschaft und den unternehmerischen Bezug der zu erbringenden Leistung zu dokumentieren.
Unschädlich ist es im Einzelfall, wenn der Leistungsempfänger eine Umsatzsteuer Identifikationsnummer erst nachträglich verwendet oder durch eine andere ersetzt. In diesem Fall muss ggf. die Besteuerung in dem einen EU-Mitgliedstaat rückgängig gemacht und in dem anderen EU-Mitgliedstaat nachgeholt und ggf. die abgegebene Zusammenfassende Meldung (ZM) berichtigt werden.
Die nachträgliche Angabe oder Änderung einer Umsatzsteuer Identifikationsnummer als Nachweis der Unternehmereigenschaft und des unternehmerischen Bezugs ist der Umsatzsteuerfestsetzung nur zugrunde zu legen, wenn die Steuerfestsetzung in der Bundesrepublik Deutschland noch änderbar ist.
Auszüge aus einem Beitrag von Udo Cremer
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