Die aktuellen Lohnsteuerrichtlinien 2014 werden derzeit überarbeitet. Die überarbeiteten Lohnsteuerrichtlinien 2015, die bereits Mitte August 2014 vom Bundeskabinett verabschiedet worden sind, werden einige ergänzende Klarstellungen hinsichtlich zentraler lohnsteuerlicher Sachverhalte enthalten.
Die Lohnsteuerrichtlinien enthalten den ausdrücklichen Hinweis, dass die berufliche Veranlassung der Auswärtstätigkeit, Reisedauer und Reiseweg vom Arbeitnehmer aufzuzeichnen und anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen sind.
R 9.5 enthält den Hinweis, dass Aufwendungen für Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG nicht zu den Reisekosten gehören. Hierbei handelt es sich um die Sonderregelung für Kundendienstmonteure, LKW- und Busfahrer, Piloten etc.
In R 9.6 wird klargestellt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer Auswärtstätigkeit bzw. wegen einer doppelten Haushaltsführung jeweils nur der höchste Pauschbetrag angesetzt werden darf.
In R 9.7 Absatz 1 LStR 2015 wird klargestellt, dass kein beruflich veranlasster Mehraufwand vorliegt, wenn die Unterkunft am auswärtigen Tätigkeitsort die einzige Wohnung bzw. Unterkunft des Arbeitnehmers ist.
In R 9.8 LStR 2015 wird klargestellt, dass Reisenebenkosten unter den allgemeinen Voraussetzungen von R 9.4 Absatz 1 LStR in tatsächlich entstandener Höhe berücksichtigt und als Werbungskosten abgezogen werden können, soweit diese Beträge nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden.
In R 9.9 LStR 2015 wird klargestellt, dass bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel die tatsächlichen Umzugskosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge angesetzt werden können, die nach dem Bundesumzugskostengesetz und der Auslandsumzugskostenverordnung höchstens als Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnten. Ausdrücklich nicht angesetzt werden dürfen dagegen Maklergebühren für die Anschaffung einer eigenen Wohnung.
Auszüge aus Beiträgen von Volker Hartmann
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