Die Jahresumsatzsteuererklärung ist für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2010 enden, auf elektronischem Weg abzugeben. Nach § 18 Absatz 3 UStG hat der Unternehmer für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Umsatzsteuererklärung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch für den Antrag auf Dauerfristverlängerung, der nach dem 31. Dezember 2010 abzugeben ist, Abschn. 18.4 UStAE.
Für die Umsatzsteuervoranmeldungen ist die elektronische Übermittlung bereits seit dem Jahr 2005 und für die zusammenfassende Meldungen seit dem Jahr 2007 verpflichtend eingeführt worden, vVgl. BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2010, IV D 3 - S 7340 / 0:003, BStBl I 2011, S. 46 und BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2010, IV D 3 - S 7348 / 0:001, BStBl I 2010, S. 1512.
Die Muster zur Umsatzsteuererklärung 2014 finden Sie hier:
Muster der Umsatzsteuererklärung 2014
Das BMF-Schreiben zur Umsatzsteuererklärung im Volltext können Sie sich hier anschauen:
Muster der Umsatzsteuererklärung 2014
Auszüge aus einem Beitrag von Dirk J. Lamprecht
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