Wenn für eine erbrachte Arbeitsleistung statt einer Geldzahlung eine andere Form der Vergütung gewährt wird, bezeichnet sich das als Sachbezug oder Sachzuwendung. Sachbezüge sind damit Einnahmen, die nicht in Geld sondern in Geldeswert bestehen. Deshalb nennt man sie auch geldwerte Vorteile.
Stand: 17.04.2018
Problematisch ist die Beurteilung, wie sich dieser Sachbezug in einen Geldwert umrechnen lässt, der für die Steuerberechnung und die abzuführenden Sozialabgaben zugrunde liegt.
Für Sachzuwendungen gilt eine monatliche Freigrenze von 44 Euro. Bis zu dieser Grenze bleiben die Zuwendungen steuer- und sozialversicherungsfrei. Beim Betrag von 44 Euro handelt es sich lediglich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet, dass schon ein geringes Übersteigen der Grenze dazu führt, dass der gesamte Wert der gewährten Sachzuwendung ab dem ersten Euro steuer- und damit auch sozialversicherungspflichtig wird.
Zuzahlungen durch den Arbeitnehmer sind grundsätzlich möglich. Sie sind bei der Berechnung der Freigrenze der Sachzuwendung zu berücksichtigen und entsprechend in Abzug zu bringen. Dazu handelt es sich um eine monatliche Freigrenze, sodass die in einem Monat nicht ausgeschöpften Beträge nicht auf andere Monate übertragen werden können. Außerdem kann die monatliche Freigrenze nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden.
Die Anwendung der nach R 8.1 Abs. 2 Satz 9 LStR geltenden Vereinfachungsregelung mit einem Ansatz von 96 Prozent kommt nur dann in Betracht, wenn eine konkrete Sache bezeichnet ist, für die eine Bewertung erfolgen kann.
Der Arbeitgeber muss alle Sachzuwendungen im Lohnkonto vermerken. Dies gilt auch dann, wenn die Sachzuwendungen in Anwendung der Freigrenze steuerfrei bleiben. Zur Erleichterung dieser Aufzeichnungsverpflichtung ist in § 4 Abs. 3 Satz 2 LStDV geregelt, dass steuerfreie Sachzuwendungen dann nicht im Lohnkonto aufgezeichnet werden müssen, wenn durch betriebliche Regelungen und entsprechende Überwachungsmaßnahmen gewährleistet ist, dass die Freigrenze von 44 Euro monatlich eingehalten wird. Diese Aufzeichnungserleichterung muss allerdings beim Finanzamt ausdrücklich beantragt werden.
Auch geringfügig Beschäftigten können steuerfreie Sachzuwendungen gewährt werden. In die Überprüfung der Geringfügigkeitsgrenze sind diese Sachzuwendungen nicht einzubeziehen, sodass der Lohn an dieser Stelle optimiert werden kann.
Hier ein Berechnungsschema:
Lohnabrechnung | |
---|---|
Bruttolohn / Bruttogehalt
+ Geldwerte Vorteile / Sachbezüge |
|
= Gesamtbrutto – Betriebliche Altersvorsorge = Sozialversicherungsbrutto |
|
Steuerfreibeträge |
|
= Steuerbrutto
– Lohnsteuer |
|
= Nettoarbeitsentgelt
– Sachbezüge |
|
= Auszahlungsbetrag |
Aufwand/Nutzen | Lohn | Sachbezug |
---|---|---|
Bruttolohn | 44,00 Euro | 44,00 Euro |
– Lohnsteuer* | 15,40 Euro | 0,00 Euro |
– Sozialversicherung** | 10,15 Euro | 0,00 Euro |
Dem Mitarbeiter verbleiben | 18,45 Euro | 44,00 Euro |
Kosten Firma (Bruttolohn) | 44,00 | 44,00 |
+ Sozialkosten*** | 10,15 | 0,00 |
Kosten Firma | 54,15 | 44,00 |
Pauschalierung nach § 37b EStG
Optional besteht für betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, die Möglichkeit, die Einkommensteuer als Pauschalsteuer mit 30 % nach § 37b EStG für den Empfänger zu übernehmen.
(1) 1Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten
die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben. 2Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer; bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach § 8 Absatz 3 Satz 1 ergebende Wert. 3Die Pauschalierung ist ausgeschlossen,
den Betrag von 10 000 Euro übersteigen.
(2) 1Absatz 1 gilt auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. 2In den Fällen des § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 10, Absatz 3, § 40 Absatz 2 sowie in Fällen, in denen Vermögensbeteiligungen überlassen werden, ist Absatz 1 nicht anzuwenden; Entsprechendes gilt, soweit die Zuwendungen nach § 40 Absatz 1 pauschaliert worden sind. 3§ 37a Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) 1Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz. 2Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden. 3Der Steuerpflichtige hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.
(4) 1Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte nach § 41 Absatz 2 anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. 2Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebsstätten im Sinne des Satzes 1, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Sachbezüge ermittelt werden.
Quelle: § 37b EStG, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__37b.html
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