Vermögensgegenstände sind höchstens mit ihren Anschaffungskosten vermindert um planmäßige und außerplanmäßige Abschreibung anzusetzen (§ 253 Abs. 1 HGB). Nach dem Anschaffungskostenprinzip, einem Bestandteil des Realisationsprinzips, sind die Vermögensgegenstände auf Grundlage der gezahlten Anschaffungspreise oder einem entsprechenden Äquivalent anzusetzen. Die Regelungen für den Ansatz und die Bewertung von Anschaffungskosten finden sich in § 255 HGB. Für die Ermittlung von Anschaffungskosten gelten die Grundsätze der Einzelbewertung sowie der zeitlichen und sachlichen Abgrenzung.
Die Anschaffungskosten bilden die Grundlage für den bilanziellen Ansatz und für die Abschreibungen, sofern es sich um abnutzbare Vermögensgegenstände handelt. Die Bewertungshöchstgrenze bilden stets die fortgeführten historischen Anschaffungskosten. Eine Zuschreibung über diese hinaus darf nicht erfolgen (§ 253 Abs. 1 HGB).
Gem. der Definition des HGB muss für den Ansatz und die Bewertung von Anschaffungskosten zunächst ein Erwerbsvorgang vorliegen. Anschließend erfolgt die Versetzung des Vermögensgegenstandes in einen betriebsbereiten Zustand.
Vermögensgegenstände sind höchstens mit ihren Anschaffungskosten vermindert um planmäßige und außerplanmäßige Abschreibung anzusetzen (§ 253 Abs. 1 HGB). Nach dem Anschaffungskostenprinzip, einem Bestandteil des Realisationsprinzips, sind die Vermögensgegenstände auf Grundlage der gezahlten Anschaffungspreise oder einem entsprechenden Äquivalent anzusetzen. Die Regelungen für den Ansatz und die Bewertung von Anschaffungskosten finden sich in § 255 HGB. Für die Ermittlung von Anschaffungskosten gelten die Grundsätze der Einzelbewertung sowie der zeitlichen und sachlichen Abgrenzung.
Die Anschaffungskosten bilden die Grundlage für den bilanziellen Ansatz und für die Abschreibungen, sofern es sich um abnutzbare Vermögensgegenstände handelt. Die Bewertungshöchstgrenze bilden stets die fortgeführten historischen Anschaffungskosten. Eine Zuschreibung über diese hinaus darf nicht erfolgen (§ 253 Abs. 1 HGB).
Gem. der Definition des HGB muss für den Ansatz und die Bewertung von Anschaffungskosten zunächst ein Erwerbsvorgang vorliegen. Anschließend erfolgt die Versetzung des Vermögensgegenstandes in einen betriebsbereiten Zustand.
Der Erwerb kann neben dem Kauf auch erfolgen durch
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eine Werklieferung,
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ein Tauschgeschäft,
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eine Übertragung zwischen verschiedenen Betriebsvermögen,
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eine Sacheinlage,
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einen unentgeltlichen Erwerb (z.B. durch Erbschaft oder Schenkung),
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eine Umwandlung und
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eine Verschmelzung.
Handelsrechtlicher Ansatz von Anschaffungskosten
Nach § 255 Abs. 1 HGB zählen zu den Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Anschaffungsnebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind dagegen abzusetzen.
Bei einem Erwerb wird der Vermögensgegenstand aus einem fremden oder dem privaten in den eigenen Verfügungsbereich gebracht. Der Vermögensgegenstand muss dabei bereits vor dem Erwerb existieren und der neue Erwerber muss die Verfügungsgewalt als (wirtschaftlicher) Eigentümer erlangen. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es dabei nicht an. Geleistete Anzahlungen vor dem Erwerb sind als solche zu behandeln.
Für den Ansatz eines Vermögensgegenstands und für den Beginn der Abschreibung ist der Zeitpunkt des Erwerbs von entscheidender Bedeutung. Der Anschaffungsvorgang ist erst dann vollendet, sobald der Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand versetzt ist. Die Betriebsbereitschaft kann sich je nach Art des Vermögensgegenstandes unterscheiden. Zählt ein Vermögensgegenstand zu dem Anlagevermögen, so ist seine Nutzbarkeit maßgeblich. Gehört er zu dem Umlaufvermögen, so ist seine Veräußer- oder Verbrauchbarkeit entscheidend.
Bei der Ermittlung der Anschaffungskosten dürfen Einzelkosten, jedoch keine nicht direkt zurechenbaren Gemeinkosten zum Ansatz kommen (§ 255 Abs. 1 HGB). Einzelkosten müssen dabei unmittelbar einem Vermögensgegenstand zugerechnet werden können.
Umfang der Anschaffungskosten
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Anschaffungspreis
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+
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Anschaffungsnebenkosten
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+
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Nachträgliche Anschaffungskosten
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÷
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Anschaffungspreisminderungen
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=
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Anschaffungskosten
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Anschaffungspreis
Die Ausgangsgröße zur Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Anschaffungspreis. Dieser beinhaltet nach § 9b UStG keine Umsatzsteuer, sofern diese als Vorsteuer abgezogen werden kann und somit für den Unternehmer als durchlaufender Posten zu betrachten ist. Nicht abzugsfähige Vorsteuer zählt daher mit zu den Anschaffungskosten.
Anschaffungspreise in Fremdwährungen werden zum Tag, an dem die wirtschaftliche Verfügungsmacht übergegangen ist, umgerechnet. Beim Kauf mehrerer Vermögensgegenstände oder eines ganzen Betriebes ist der gezahlte Gesamtpreis entsprechend dem Verhältnis der Zeitwerte auf die einzelnen Vermögensgegenstände aufzuteilen. Übersteigt der Gesamtpreis die Summe der Zeitwerte, kommt es zur Aktivierung eines Geschäfts- oder Firmenwerts (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB).
Bei einem Tauschgeschäft darf der Vermögensgegenstand entweder mit den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des hingegebenen Wirtschaftsguts oder mit dem Zeitwert (bei Aufdeckung stiller Reserven) angesetzt werden.
Anschaffungsnebenkosten
Zu den Anschaffungsnebenkosten zählen alle Ausgaben, die nötig sind, um den Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, sofern diese gem. § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB einzeln zurechenbar sind. Entscheidend ist der Zeitraum des Anschaffungsvorganges. Werden Ausgaben außerhalb dieses Zeitraumes getätigt, zählen sie grundsätzlich nicht mehr zu den Anschaffungskosten.
Anschaffungsnebenkosten können z.B. sein:
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Frachtkosten, Speditionskosten und Zölle,
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Montagekosten,
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Grunderwerbsteuer,
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Aufwendungen für die Tätigkeit eines Gutachters und
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Kosten für Notariats- und Gerichtsangelegenheiten.
Kosten der Fremdfinanzierung dürfen grundsätzlich nicht in die Anschaffungskosten einbezogen werden, obwohl im Bereich der Herstellungskosten unter bestimmten Voraussetzungen eine Einbeziehung von Fremdfinanzierungskosten möglich ist.
Die Behandlung von Abbruchkosten ist durch das Steuerrecht geprägt. So zählen die Kosten des Abbruchs eines Gebäudes mit zu den Anschaffungskosten eines Grundstückes, wenn dieses bereits mit Abbruchabsicht erworben worden ist.
Nachträgliche Anschaffungskosten
Ausgaben, die außerhalb des Anschaffungszeitraumes getätigt werden, zählen grundsätzlich nicht zu den Anschaffungskosten. Die Anschaffung ist vollendet, sobald der Erwerber die Verfügungsmacht erlangt hat und der Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand versetzt wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen können dennoch nachträgliche Anschaffungskosten aktiviert werden.
Zu unterscheiden ist zwischen nachträglichen Aufwendungen und einer nachträglichen Erhöhung des ursprünglichen Kaufpreises. Werden z.B. verspätet Erschließungskosten für ein Grundstück festgesetzt, so erhöhen diese Aufwendungen die Anschaffungskosten und sind zu aktivieren.
Anschaffungspreisminderungen
Entsprechend dem Grundsatz der Pagatorik darf nur der tatsächlich für die Anschaffung entrichtete Betrag aktiviert werden. Anschaffungspreisminderungen sind daher abzuziehen. Unterschieden wird zwischen Nachlässen und Zuwendungen.
Nachlässe sind z.B. Boni, Skonti und Rabatte. Der Bonus stellt jedoch eine Vergütung dar, die nicht im Zusammenhang mit einer bestimmten Lieferung steht, sondern i.d.R. durch einen Jahresumsatz beeinflusst wird. Daher dürfen Boni nicht als Anschaffungspreisminderungen abgezogen werden.
Zu den Zuwendungen werden Subventionen und Zuschüsse gezählt. Bei der bilanziellen Behandlung stehen grundsätzlich die folgenden drei Möglichkeiten zur Wahl:
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die Zuwendung mindert direkt die Anschaffungskosten des mit der Zuwendung im Zusammenhang stehenden Vermögensgegenstandes;
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die Zuwendung wird als Passivposten erfasst, der erfolgswirksam über die Nutzungsdauer des mit der Zuwendung im Zusammenhang stehenden Vermögensgegenstands aufgelöst wird;
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die Zuwendung wird sofort erfolgswirksam als Ertrag erfasst.
Steuerrechtlicher Ansatz von Anschaffungskosten
Über den Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG gelten die handelsrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften auch für die Steuerbilanz und somit auch für die steuerliche Gewinnermittlung. Analog zu der Definition des HGB müssen auch im Steuerrecht für den Ansatz und die Bewertung von Anschaffungskosten zunächst ein Erwerbsvorgang und die Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand vorliegen.
Die Ansatzkriterien des Steuerrechts entsprechen grundsätzlich denen des Handelsrechts. In einigen Bereichen treten allerdings steuerliche Besonderheiten auf. So können bei Gebäuden anschaffungsnahe Herstellungskosten zu bilanzieren sein, wenn Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.
Skonti
Bei Skonti ist zu beachten, dass diese erst in dem Zeitpunkt die Anschaffungskosten mindern, in dem sie bei der tatsächlichen Zahlung in Anspruch genommen werden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Weiter kennt das Handelsrecht keine geringwertigen Wirtschaftsgüter, akzeptiert hier jedoch unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten die steuerliche Regelung. Nach § 6 Abs. 2 EStG dürfen die Anschaffungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter entweder sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn die Netto-Anschaffungskosten den Wert von 410 Euro nicht übersteigen oder es darf nach § 6 Abs. 2a EStG ein Sammelposten gebildet und über fünf Jahre abgeschrieben werden, wenn die Netto-Anschaffungskosten zwar 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass es sich um abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt, die zu einer selbstständigen Nutzung fähig sind. Beim Sammelposten gem. § 6 Abs. 2a EStG sind die tatsächliche Nutzungsdauer, eventuelle Wertänderungen oder Abgänge ohne Bedeutung.
Abbruchkosten
H 6.4 Abbruchkosten EStH regelt die steuerliche Behandlung von Abbruchkosten, an die sich auch das Handelsrecht mangels eigener Regelungen anlehnt. Der Hinweis nennt die verschiedenen Konstellationen, bei denen Abbruchkosten entweder sofort als Betriebsausgaben abziehbar sind oder als Bestandteil des Grund und Bodens oder eines neuen Gebäudes aktiviert werden können.
Auszüge aus einem Beitrag von Timm Haase