Anschaffungskosten

Stand: 01.01.1970

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Vermögensgegenstände sind höchstens mit ihren Anschaffungskosten vermindert um planmäßige und außerplanmäßige Abschreibung anzusetzen (§ 253 Abs. 1 HGB). Nach dem Anschaffungskostenprinzip, einem Bestandteil des Realisationsprinzips, sind die Vermögensgegenstände auf Grundlage der gezahlten Anschaffungspreise oder einem entsprechenden Äquivalent anzusetzen. Die Regelungen für den Ansatz und die Bewertung von Anschaffungskosten finden sich in § 255 HGB. Für die Ermittlung von Anschaffungskosten gelten die Grundsätze der Einzelbewertung sowie der zeitlichen und sachlichen Abgrenzung.

Die Anschaffungskosten bilden die Grundlage für den bilanziellen Ansatz und für die Abschreibungen, sofern es sich um abnutzbare Vermögensgegenstände handelt. Die Bewertungshöchstgrenze bilden stets die fortgeführten historischen Anschaffungskosten. Eine Zuschreibung über diese hinaus darf nicht erfolgen (§ 253 Abs. 1 HGB).

Gem. der Definition des HGB muss für den Ansatz und die Bewertung von Anschaffungskosten zunächst ein Erwerbsvorgang vorliegen. Anschließend erfolgt die Versetzung des Vermögensgegenstandes in einen betriebsbereiten Zustand.

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