§ 153 Abgabenordnung (AO): Berichtigung von Erklärungen
(1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist,
-
dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder
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dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist,
so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den §§ 34 und 35 für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen.
(2) Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen.
(3) Wer Waren, für die eine Steuervergünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 153 Abgabenordnung (AO): Berichtigung von Erklärungen
(1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist,
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dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder
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dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist,
so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den §§ 34 und 35 für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen.
(2) Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen.
(3) Wer Waren, für die eine Steuervergünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Finanzbehörde anzuzeigen.
Anzeige- und Berichtigungspflicht
Bei der Abgrenzung der Anzeige- und Berichtigungspflicht von einer Selbstanzeige ist für den Fall des § 153 AO wie auch für § 371 AO eine im Zeitpunkt der Abgabe objektiv unrichtige Erklärung Tatbestandsvoraussetzung. Im Fall des § 153 Abs. 1 AO ist jedoch die fehlerhafte Erklärung weder vorsätzlich noch leichtfertig begangen worden.
Die objektive Unrichtigkeit und das Erkennen müssen nach § 153 Abs. 1 AO vorliegen. Erkennen ist das Wissen von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Erklärung sowie die Erkenntnis, dass es durch die Erklärung zu einer Verkürzung der Steuer kommen kann oder bereits gekommen ist.
Die Finanzbehörde prüft aufgrund des Anfangsverdachts, ob eine vorsätzliche oder leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Es liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn nicht unverzüglich eine Anzeige und eine Berichtigung nach § 153 Abs. 1 oder Abs. 2 AO gemacht wird; es ist damit eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 1 AO und die Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 2 AO betrifft alle Erklärungen des Steuerpflichtigen, die Einfluss auf die Höhe der festgesetzten Steuer oder auf gewährte Steuervergünstigungen gehabt haben.
Die Anzeige und Berichtigung hat vom Steuerpflichtigen wie auch vom Gesamtrechtsnachfolger und von denen nach §§ 34 und 35 AO handelnden Personen (z. B. Geschäftsführer einer GmbH als deren gesetzlicher Vertreter) zu erfolgen.
Wird eine Erklärung von einem Bevollmächtigten (z. B. Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein, Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer) gefertigt und an die Finanzbehörde übermittelt, ist jedoch weiterhin der nur der Steuerpflichtige und die Person i. S. d. § 153 Abs. 1 Satz 2 AO zur Anzeige und Berichtigung verpflichtet.
Für die Verwirklichung einer Steuerhinterziehung ist bereits bedingter Vorsatz ausreichend.
Hier greift das innerbetriebliche Kontrollsystem. Dient ein solches innerbetriebliches Kontrollsystem für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten, kann dies ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen von Vorsatz oder Leichtfertigkeit spricht, es befreit aber nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.
Das im BMF-Schreiben genannte innerbetriebliche Kontrollsystem (sog. Steuer-IKS) kann damit eine u. U. persönliche Haftung (Haftungsbescheid nach § 191 AO) vermeiden.
Das interne Kontrollsystem (IKS)
Das Interne Kontrollsystem, auch IKS genannt, umfasst das interne Steuerungssystem (Regelungen zur Steuerung der Unternehmensaktivitäten) sowie das interne Überwachungssystem (Regelungen zur Überwachung der Einhaltung dieser Regelungen).
Ziel des Internen Kontrollsystems sind die Einhaltung für das Unternehmen einschlägiger gesetzlicher bzw. rechtlicher Vorschriften sowie die Ordnungsmäßigkeit und Verlässlichkeit der internen als auch externen Rechnungslegung (sowie auch der Geschäftsprozesse).
Auch die Sicherung der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit sowie der Schutz des betrieblichen Vermögens (dazu gehören auch die Vermeidung und Aufdeckung von Vermögensschädigungen) zählen zu den Zielen des IKS.
Autor: Dirk J. Lamprecht