Ein Übergang von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich kommt in der Praxis u.a. in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die Grenzen in § 141 AO überschritten hat, ein freiwilliger Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich stattfindet, wegen Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe ein Veräußerungsgewinn zu ermitteln ist oder das Unternehmen in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft eingebracht wird. Tritt einer diese Fälle ein, muss das Unternehmen eine Bilanz nach § 266 HGB aufstellen.
Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss innerhalb der ersten drei Monate nach Geschäftsjahresende aufstellen. Kleinen Kapitalgesellschaften lässt das HGB eine Frist von sechs Monaten nach Geschäftsjahresende.
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