Nach § 69 Satz 1 und 2 AO haftet der gesetzliche Vertreter einer GmbH für die Verbindlichkeiten einschließlich der Säumniszuschläge der GmbH, die aufgrund der Pflichtverletzung entstanden sind. Vertreter ist der im Handelsregister eingetragene bestellte Geschäftsführer.
Die Haftung des gesetzlichen Vertreters ist auf den Zeitraum beschränkt, für den der Vertreter als Geschäftsführer formell bestellt oder als faktischer Geschäftsführer aufgetreten war.
So kann aber bei einem Geschäftsführerwechsel das Risiko für bereits bestehende Steuerschulden den neuen Geschäftsführer treffen. Er wäre somit verpflichtet, ältere Schulden aus der Zeit seines Amtsvorgängers unter Berücksichtigung des Grundsatzes der anteiligen Tilgung zu entrichten. Verletzt er diese Pflicht, so haftet er.
Für den ausscheidenden Geschäftsführer ist es damit bedeutsam, sein Amt rechtzeitig und wirksam niederzulegen. Die Niederlegung des Amts befreit den Geschäftsführer jedoch nicht von den
Haftungsschulden, die aus seiner Amtszeit stammen.
Steuerrecht
Nach § 69 Satz 1 und 2 AO haftet der gesetzliche Vertreter einer GmbH für die Verbindlichkeiten einschließlich der Säumniszuschläge der GmbH, die aufgrund der Pflichtverletzung entstanden sind. Vertreter ist der im Handelsregister eingetragene bestellte Geschäftsführer.
Die Haftung des gesetzlichen Vertreters ist auf den Zeitraum beschränkt, für den der Vertreter als Geschäftsführer formell bestellt oder als faktischer Geschäftsführer aufgetreten war.
So kann aber bei einem Geschäftsführerwechsel das Risiko für bereits bestehende Steuerschulden den neuen Geschäftsführer treffen. Er wäre somit verpflichtet, ältere Schulden aus der Zeit seines Amtsvorgängers unter Berücksichtigung des Grundsatzes der anteiligen Tilgung zu entrichten. Verletzt er diese Pflicht, so haftet er.
Für den ausscheidenden Geschäftsführer ist es damit bedeutsam, sein Amt rechtzeitig und wirksam niederzulegen. Die Niederlegung des Amts befreit den Geschäftsführer jedoch nicht von den
Haftungsschulden, die aus seiner Amtszeit stammen.
Pflichtverletzung
Die Haftung des Vertreters greift nur, wenn er eine Pflichtverletzung begangen hat. Die Pflichtverletzung entsteht durch sein Verhalten, so dass die Steuern der GmbH nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Ein GmbH-Geschäftsführer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Steuern fristgerecht erklärt und entrichtet werden, die er verwaltet, vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 AO.
Steuerschulden sind beispielsweise:
- Umsatzsteuer: 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums, Abschlusszahlung: 1 Monat nach Abgabe der Jahreserklärung;
- Körperschaftsteuer: Vorauszahlungen zum 10.3./10.6./10.9./10.12.; Abschlusszahlung: 1 Monat nach Bekanntgabe des Jahresbescheids;
- Gewerbesteuer: Vorauszahlungen zum 15.2./15.5./15.8./15.11.; Abschlusszahlung: 1 Monat nach Bekanntgabe des Jahresbescheids;
- Lohnsteuer: 10. Tag nach Ende des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums.
§ 166 – Drittwirkung der Steuerfestsetzung
Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.
Wenn feststeht, dass die unterlassene Tilgung der Steuerschuld der GmbH bei Fälligkeit ursächlich für den fiskalischen Schaden ist, so muss das Finanzamt nicht nachweisen, ob bereits die Verletzung der Steuererklärungspflichten ursächlich für den Steuerschaden gewesen ist, vgl. FG München, Urteil vom 20.05.2014 – 2 K 2289/11.
Einer Haftung steht nicht entgegen, dass geleistete Zahlungen ohnehin durch den Insolvenzverwalter gemäß § 130 InsO hätten angefochten werden können und ggf. hätten zurückerstattet werden müssen, da es sich insoweit um einen nicht zu berücksichtigenden hypothetischen Kausalverlauf handelt.
Sofern die vorhandenen Zahlungsmittel der GmbH nicht mehr genügen, um sämtliche Verpflichtungen der GmbH zu erfüllen, muss der Geschäftsführer alle Gläubiger der GmbH im gleichen Umfang befriedigen, sog. Grundsatz der anteiligen Tilgung. Sollte der Geschäftsführer andere Gläubiger gegenüber dem Finanzamt bevorzugen, geht er ein Haftungsrisiko ein.
Bestehen Zweifel über die Höhe der zu entrichtenden Steuern, sollten Geschäftsführer den gegen die GmbH gerichteten Steuerbescheid anfechten. Ansonsten werden diese nach § 166 AO mit solchen Einwendungen in einem späteren gegen sie gerichteten Haftungsverfahren nicht mehr gehört. Im Insolvenzverfahren sollte auch ein insolvenzrechtlicher Widerspruch nach § 176 InsO geprüft werden.
Weitere Haftungsgründe
§ 823 – Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Weitere Haftung droht, wenn die GmbH die Sozialversicherungsbeiträge für ihre Arbeitnehmer nicht abgeführt hat, vgl. §§ 266a, 14 StGB i. V. mit § 823 Abs. 2 BGB. Der Geschäftsführer kann insoweit von den Sozialversicherungsträgern unter Umständen persönlich haftbar gemacht werden.
Ein weiterer Fall ist die Geschäftsführerhaftung bei einer verspäteten Stellung eines Insolvenzantrags, vgl. § 15a InsO. Ein Geschäftsführer ist verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Versäumt er diese Frist, macht er sich u. U. gegenüber den Gläubigern der GmbH oder der GmbH persönlich schadensersatzpflichtig.
Informationsrecht
Sollte die GmbH einen Vorsitzenden der Geschäftsführung haben, trifft diesen aufgrund seiner exponierten Stellung eine erhöhte Überwachungspflicht hinsichtlich aller Geschäftsführungsbereiche. Diese kann aber nur dann wahrgenommen werden, wenn die nötigen Informationen über die Geschäftsführungsbereiche der andere Geschäftsführer vorliegen. Es haben alle Geschäftsführer ein umfassendes Informationsrecht über sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft.
Eine Haftung für Handlungen bzw. ein Unterlassen im Bereich eines anderen Geschäftsführers wurde von der Rechtsprechung z. B. bejaht, wenn die Buchführung nicht ordnungsgemäß erfolgte oder die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht rechtzeitig abgeführt wurden.
Steuerstrafrecht
Neben der Zahlungspflicht kann beim Geschäftsführer auch das Risiko eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bestehen.
Nach § 370 AO wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer den Finanzbehörden gegenüber insbesondere unrichtige steuerliche Angaben macht oder erforderliche steuerliche Angaben unterlässt und hierdurch Steuern verkürzt. Die Verkürzung kann darin bestehen, dass zu wenig Steuern festgesetzt werden, oder auch darin, dass die Steuern nicht rechtzeitig festgesetzt werden können. Die Freiheitsstrafe kann in einem besonders schweren Fall bis zu 10 Jahre betragen.
Ein schwerer Fall liegt vor, wenn es sich bei einer Hinterziehungstat um einen Steuerschaden von mehr als 50.000 Euro handelt.
Die Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus und kann in Form der Täterschaft, Mittäterschaft oder Teilnahme (Beihilfe, Anstiftung) verwirklicht werden, vgl. §§ 25-27 Strafgesetzbuch.
Beim Vorsatz wusste der Geschäftsführer, was er tat und wollte den Taterfolg herbeiführen. Hierbei genügt bereits der Eventualvorsatz, d. h., dass der Geschäftsführer die Steuerhinterziehung billigend in Kauf nahm.