Die innergemeinschaftliche Lieferung ist das Gegenstück zum innergemeinschaftlichen Erwerb und spielt sich ausschließlich im Gemeinschaftsgebiet ab, wenn ein Gegenstand von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet wird.
Die gesetzliche Vorschrift fußt auf der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und ist in jedem Mitgliedstaat der EU in nationales Recht umgesetzt worden. Im deutschen UStG sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung in § 6a UStG geregelt.
Im Falle des Vorliegens der folgenden Voraussetzungen ist die innergemeinschaftliche Lieferung von der Umsatzsteuer befreit:
Für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung ist es unschädlich, wenn der Gegenstand der Lieferung durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden ist.
Eine innergemeinschaftliche Lieferung setzt eine im Inland steuerbare Lieferung voraus. Gegenstand der Lieferung muss ein körperlicher Gegenstand sein, der vom liefernden Unternehmer, vom Abnehmer oder von einem vom liefernden Unternehmer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird. Das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung kommt u.a. nicht in Betracht für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität.
Zu den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung gehört u.a., dass der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung (Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs; kurz: Erwerbsbesteuerung) unterliegt.
Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen kommt daher für andere Gegenstände als verbrauchsteuerpflichtige Waren und neue Fahrzeuge nicht in Betracht, wenn der Abnehmer
Die in den §§ 17 a – c UStDV geforderten Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen sind durch die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung (EuGH vom 27. September 2007, BFH v. 6. Dezember 2007) deutlich gelockert worden.
Danach ist es nicht mehr erforderlich, dass der Belegnachweis zwingend nach den genauen Vorgaben der UStDV zu führen ist. Der Lieferer kann nun mit jedem beliebigem Mittel nachweisen, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung tatsächlich stattgefunden hat.
Auszüge aus Beiträgen von Udo Cremer
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