Stand: 14.12.2018
Bei der Lohnsteuer handelt es sich nicht um eine eigene Steuerart wie z.B. die Umsatzsteuer oder die Gewerbesteuer. Die Lohnsteuer ist vielmehr eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Lohnsteuer wird bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit direkt an der Quelle vom Arbeitslohn abgezogen und vom Arbeitgeber an das Betriebstättenfinanzamt abgeführt. Mit dem Steuerabzug ist die Steuerschuld des Arbeitnehmers noch nicht endgültig abgegolten. Die einbehaltene Lohnsteuer ist vielmehr eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer wird abschließend über die Steuerschuld des Arbeitnehmers entschieden. In diesem Verfahren werden auch die Werbungskosten berücksichtigt, die der Arbeitnehmer in Zusammenhang mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geleistet hat.
Die Rechtsgrundlage für die Lohnsteuer wird durch folgende Gesetze gebildet:
Diese Gesetzesgrundlagen haben für alle Beteiligten Bindungswirkung, also für den Steuerpflichtigen, die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung.
Die Rechtsgrundlage für die Lohnsteuer wird durch folgende Verwaltungsvorschriften gebildet:
Diese Verwaltungsvorschriften haben nur für die Finanzverwaltung Bindungswirkung.
Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. Sie ist fällig am 10. Tag nach Ablauf eines jeden LSt-Anmeldungszeitraumes.
Zentrale Ausgangsbasis für die Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer ist der Begriff des Arbeitgebers. Gemäß §§ 38 ff. EStG hat der Arbeitgeber entschädigungslos am Besteuerungsverfahren der Arbeitnehmer mitzuwirken. Die Arbeitgebereigenschaft wird vom Arbeitgeberbegriff abgeleitet.
Arbeitgeber ist, wer aufgrund eines – mündlichen oder schriftlichen – Arbeitsvertrages Anspruch auf die Arbeitskraft eines Arbeitnehmers hat und berechtigt ist, diesem Weisungen zu erteilen. Arbeitgeber können sowohl natürliche und juristische Personen als auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sein.
Diese Begriffsbestimmung ist von großer Bedeutung bei der Charakterisierung der Geschäftsbeziehungen zwischen einem Unternehmer als Auftraggeber einerseits und dem Auftragnehmer (Arbeitnehmer oder selbstständiger Unternehmer) andererseits.
Der Arbeitgeber hat im Besteuerungsverfahren des Arbeitnehmers folgende Pflichten zu erfüllen:
Der Arbeitgeber wird vom Finanzamt überwacht. Der Arbeitgeber kann sich den vom Gesetzgeber auferlegten Pflichten nicht entziehen, auch nicht durch vertragliche Vereinbarung mit seinen Arbeitnehmern, dass diese selbst für eine zutreffende Berechnung und Abführung der von ihnen geschuldeten Steuer zu sorgen haben.
Der Arbeitnehmer ist Schuldner, der Arbeitgeber Haftungsschuldner der Lohnsteuer. Soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht bzw. nicht in voller Höhe beim zuständigen Betriebstättenfinanzamt anmeldet und abführt, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen als Gesamtschuldner vom Finanzamt in Anspruch genommen werden. Häufig wird im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen der Arbeitgeber als Haftungsschuldner vom Finanzamt in Anspruch genommen. Die Arbeitgeberhaftung ist unabhängig von einem Verschulden.
Abweichend hiervon ergeben sich Besonderheiten bei der Lohnsteuerpauschalierung. Soweit die Lohnsteuer gemäß §§ 40 bis 40 b EStG pauschaliert wird, ist nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber Schuldner der Lohnsteuer. Bei einer Nettolohnvereinbarung hingegen bleibt es bei der grundsätzlichen Regelung. Auch hier können Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen als Gesamtschuldner im Außenverhältnis vom Finanzamt in Anspruch genommen werden. Im Innenverhältnis hingegen kann der Arbeitnehmer seine Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.
Quelle: Auszüge aus einem Beitrag von Volker Hartmann
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