Stand: 20.11.2014
Das Eigenkapital spielt eine wichtige Rolle für Unternehmen. Es umfasst das Kapital, das von den Eigentümern aufgebracht oder im Rahmen der Gewinnthesaurierung im Unternehmen belassen wurde. Bei Kapitalgesellschaften stellt es die (einzige) Haftungssubstanz dar.
Das Eigenkapital dient als Basisgröße wesentlicher Kennzahlen wie die Eigenkapitalrendite oder die Eigenkapitalquote, die für Zwecke der Messung des Unternehmenserfolgs bzw. zur Steuerung des Unternehmens oder auch zur Festlegung der Finanzierungspolitik eingesetzt werden.
Eine solide, ausreichende Eigenkapitalausstattung wird gemeinhin als eine der wichtigsten Voraussetzungen für die langfristige Überlebensfähigkeit eines Unternehmens betrachtet, da eine ausreichende Eigenkapitalausstattung insbesondere in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zum einen als Verlustpuffer dient (und damit die Gefahr einer Überschuldung verringert) und zum anderen geringere Liquiditätsabflüsse (für Zinsen und Tilgungen von Fremdkapital) bedingt.
Die Eigenkapitalausstattung eines Unternehmens beeinflusst maßgeblich die Finanzierungsfähigkeit bei Fremdkapitalgebern wie Banken (z.B. über die Eigenkapitalquote im Rahmen der Bonitätsprüfung), aber auch die Möglichkeiten des Unternehmens, in neue Anlagen oder Geschäftsfelder zu investieren.
Das deutsche Recht trägt der Bedeutung des Eigenkapitals insbesondere für Kapitalgesellschaften durch die Kapitalerhaltungsvorschriften des HGB, des AktG sowie des GmbHG Rechnung.
Der Begriff Eigenkapital kann auf mehrere Arten definiert bzw. umschrieben werden. Zum einen stellt Eigenkapital den Teil der auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesenen Mittelherkunft dar, der seitens der Eigentümer (Aktionäre, Gesellschafter, Inhaber) dem Unternehmen unbefristet (d.h. ohne Rückzahlungsfrist) zur Verfügung gestellt wurde. Man unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen Außenfinanzierung und Innenfinanzierung. Bei der Außenfinanzierung wird dem Unternehmen Kapital von außen zugeführt (z.B. durch eine Kapitalerhöhung), während bei der Innenfinanzierung kein Mittelzufluss von außen erfolgt, sondern Mittel einbehalten werden (v.a. durch Gewinnthesaurierung). Zum anderen stellt das Eigenkapital eine Residualgröße dar: das auch als Reinvermögen oder Nettovermögen bezeichnete Eigenkapital ist die Differenz von Vermögen und Schulden.
§ 266 Abs. 3 A. HGB schreibt für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften i.S.d. § 264a HGB (v.a. GmbH & Co. KG) verbindlich folgende Gliederung vor:
Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten (d.h. die Differenz aus Vermögen abzüglich Schulden ergibt einen negativen Betrag), so ist dieser Betrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag auszuweisen (§ 268 Abs. 3 HGB).
Das Eigenkapital des Einzelunternehmers ist grundsätzlich variabel und wird in Form eines Kapitalkontos geführt. Während des Geschäftsjahrs vorgenommene Privatentnahmen und Privateinlagen werden häufig über ein separates Privatkonto erfasst, das zum Bilanzstichtag auf das Kapitalkonto abgeschlossen wird.
Laut DW ERS HFA 7 n.F. liegt Eigenkapital bei Personenhandelsgesellschaften nur dann vor, wenn die bereitgestellten Mittel als Verlustdeckungspotenzial zur Verfügung stehen.
Im Grundsatz gibt es bei Personenhandelsgesellschaften für jeden Gesellschafter nur einen einzigen, variablen Kapitalanteil, der Einlagen und Entnahmen sowie die Jahresergebnisse aufnimmt, vgl. § 120 Abs. 2 HGB. Dabei wird nach § 167 Abs. 2 HGB der einem Kommanditisten zukommende Gewinn seinem Kapitalanteil nur solange gutgeschrieben, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht, während darüber hinausgehende Gewinnanteile einem innerhalb der Verbindlichkeiten auszuweisenden Privatkonto der Kommanditisten (ggf. mit gesonderter Bezeichnung, z.B. “Gewinnanteile der Kommanditisten“) zuzuschreiben sind.
Nach der in § 297 Abs. 3 HGB kodifizierten Einheitstheorie stellt der Konzernverbund eine wirtschaftliche Einheit dar. Die Anteilseigner sowohl des Mutterunternehmens als auch der Tochterunternehmen werden als Eigenkapitalgeber des Konzerns betrachtet.
Das bedeutet im Einzelnen:
Handelt es sich bei der Konzernmutter um eine Kapitalgesellschaft, erfolgt der Bilanzausweis entsprechend § 266 Abs. 3 A. HGB.
Auszüge aus einem Beitrag von Oliver Glück
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