Stand: 21.11.2014
In der Praxis ist es schwierig, die gesetzlichen Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen sowie für die Entrichtung der Vorauszahlungen einzuhalten. Deshalb besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Dauerfristverlängerung beim Finanzamt zu stellen (§§ 46 bis 48 UStDV). Mit diesem Antrag auf Dauerfristverlängerung werden bei Zustimmung des Finanzamtes die Fristen für die Abgabe der Voranmeldung und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat verlängert.
Die Dauerfristverlängerung wird bei Monatszahlern nur unter der Auflage gewährt, dass eine Sondervorauszahlung angemeldet und gezahlt wird. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr (§ 47 Abs. 1 UStDV). Der Unternehmer hat in dem Antrag die Sondervorauszahlung selbst zu berechnen.
Der Antrag braucht nicht jährlich wiederholt zu werden, da die Dauerfristverlängerung regelmäßig auch für die folgenden Kalenderjahre gilt. Der Unternehmer muss jedoch, sofern er Monatszahler ist, die Sondervorauszahlung bis zum 10. Februar jeweils berechnen, anmelden und entrichten.
Die Sondervorauszahlung wird mit der für den Monat Dezember desselben Jahres geschuldeten Umsatzsteuer verrechnet.
Unternehmer, die Voranmeldungen vierteljährlich abzugeben haben, können einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen ohne eine Sondervorauszahlung entrichten zu müssen.
Auszüge aus einem Beitrag von Udo Cremer
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