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Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug ist in § 15 UStG geregelt. Danach sind Unternehmer i.S.d. § 2 UStG im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit berechtigt, die Vorsteuer geltend zu machen, die in Rechnungen i.S.d. § 14 UStG gesondert ausgewiesen ist. Ebenso sind auch Fahrzeuglieferer i.S.d. § 2 a UStG die sog. fiktiven Unternehmer (Privatpersonen) zum Vorsteuerabzug berechtigt, § 15 Abs. 4 a UStG.

Nach § 15 Abs. 1 UStG ist der Unternehmer berechtigt folgende Vorsteuerbeträge abzuziehen:

  1. die in Rechnungen i.S.d. § 14 gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer für Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind bzw. bei Anzahlung noch ausgeführt werden;
  2. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer;
  3. die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen;
  4. die Steuer für Leistungen i.S.d. § 13 b Abs. 1 UStG, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

Hat die Prüfung des § 15 Abs. 1 UStG zur grundsätzlichen Vorsteuerabzugsberechtigung geführt, ist nachfolgend § 15 Abs. 2 UStG zu prüfen. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist danach die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

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  • steuerfreie Umsätze;
  • Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.

Nach der Nr. 1 sind demnach grundsätzlich steuerfreie Umsätze vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Jedoch hat der Gesetzgeber in § 15 Abs. 3 UStG bestimmte Umsätze genannt, die wiederum zur Vorsteuerabzugsberechtigung führen, denn der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG tritt nicht ein, wenn die Umsätze

  1. in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 UStG (Steuerfreie Umsätze) nach § 4 Nr. 1-7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 UStG bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
  2. nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a -g oder Nr. 10 Buchstabe a UStG steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

Damit verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die „Exporte“ steuerfrei zu behandeln und gleichwohl eine Vorsteuerabzugsberechtigung beim Unternehmer zuzulassen, sodass international gesehen damit der Export gefördert wird.

Für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ist nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG u.a. eine Rechnung i.S.d. § 14 UStG erforderlich, in der die Steuer gesondert ausgewiesen wird.

Auszüge aus Beiträgen von Dirk J. Lamprecht

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