Mit dem sogenannten E-Rechnungsgesetz werden die Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU vom 16. April 2014 in nationales Recht umgesetzt. Das E-Rechnungsgesetz schafft eine verbindliche Rechtsgrundlage für den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen durch öffentliche Auftraggeber.
Die EU-Richtlinie verpflichtet die öffentlichen Auftraggeber im sog. oberschwelligen Vergabebereich zum Empfang von elektronischen Rechnungen, sodass aber auch für alle anderen Aufträge elektronische Rechnungen empfangen und verarbeitet werden müssen.
XRechnung ist ein Standard für eine elektronische Rechnung in Deutschland und folgt dem europäischen Standardisierungsgremium CEN. Das CEN hat das Datenmodell und eine Liste von erlaubten Syntaxen für Europa vorgegeben. Die XRechnung ist die konkrete nationale Umsetzung für einen einheitlichen Rechnungsstandard.
XRechnung wurde am 22. Juni 2017 vom IT-Planungsrat als maßgeblich für die Umsetzung der EU-Richtlinie zur elektronischen Rechnungsstellung in Deutschland beschlossen. Damit werden öffentliche Auftraggeber die XRechnung als Grundlage für die Einführung der elektronischen Rechnung berücksichtigen.
XRechnung
Mit dem sogenannten E-Rechnungsgesetz werden die Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU vom 16. April 2014 in nationales Recht umgesetzt. Das E-Rechnungsgesetz schafft eine verbindliche Rechtsgrundlage für den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen durch öffentliche Auftraggeber.
E-Rechnungen: Für öffentliche Auftraggeber sind sie bereits Pflicht.
Die EU-Richtlinie verpflichtet die öffentlichen Auftraggeber im sog. oberschwelligen Vergabebereich zum Empfang von elektronischen Rechnungen, sodass aber auch für alle anderen Aufträge elektronische Rechnungen empfangen und verarbeitet werden müssen.
XRechnung ist ein Standard für eine elektronische Rechnung in Deutschland und folgt dem europäischen Standardisierungsgremium CEN. Das CEN hat das Datenmodell und eine Liste von erlaubten Syntaxen für Europa vorgegeben. Die XRechnung ist die konkrete nationale Umsetzung für einen einheitlichen Rechnungsstandard.
XRechnung wurde am 22. Juni 2017 vom IT-Planungsrat als maßgeblich für die Umsetzung der EU-Richtlinie zur elektronischen Rechnungsstellung in Deutschland beschlossen. Damit werden öffentliche Auftraggeber die XRechnung als Grundlage für die Einführung der elektronischen Rechnung berücksichtigen.
Es bestehen weitere Standards bzw. etablierte Formate wie EDI, EDIFACT oder auch ZUGFeRD.
Die XRechnung bildet für die öffentlichen Auftraggeber in Deutschland die europäische Norm ab. Die XRechnung ist ein von deutschen Experten aus Bund, Ländern und Kommunen erarbeitetes, eindeutiges Profil der europäischen Vorgaben. Somit haben Lieferanten der öffentlichen Verwaltung zukünftig die Möglichkeit, auf Basis eines einheitlichen Standards mit der Verwaltung zu kommunizieren. Wer bereits ZUGFeRD in der Version 2.0 im Einsatz hat, welche den Vorgaben der europäischen Norm entspricht, wird auch diese ZUGFeRD- Rechnungen an die öffentliche Hand senden können.
Die E-Rechnungs-Verordnung wurde am 06. September 2017 vom Bundeskabinett verabschiedet. Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung müssen Rechnungssteller Rechnungen gegenüber Rechnungsempfängern in elektronischer Form ausstellen und übermitteln. Diese Regelung tritt am 27. November 2020 in Kraft. Sie können sich hierbei der Dienstleistung von Rechnungssendern bedienen.
Zum Empfangen und Übermitteln von E-Rechnungen muss ein Verwaltungsportal genutzt werden.
Rechnungsempfänger müssen die nach Abs. 1 ausgestellten und übermittelten Rechnungen unter Nutzung eines Verwaltungsportals nach § 4 Abs. 3 elektronisch empfangen. Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung gilt die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung nicht für Rechnungen, die nach Erfüllung eines Direktauftrags bis zu einem Betrag von 1.000,- € gestellt werden, die den Ausnahmeregelungen nach § 8 oder § 9 der Verordnung (nach Sicherheitsüberprüfungsgesetz geheimhaltungsbedürftig) unterfallen oder die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Abs. 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind. Nach § 4 Abs. 1 ist für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen vom Rechnungssteller und Rechnungssender grundsätzlich der Datenaustauschstandard XRechnung maßgeblich. Für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen haben Rechnungssteller und Rechnungssender ein Verwaltungsportal des Bundes im Sinne von § 2 Abs. 2 des Onlinezugangsgesetzes zu nutzen. Erhält ein Rechnungsempfänger eine elektronische Rechnung, die keinem Nutzerkonto zugeordnet werden kann, so hat der Rechnungsempfänger die elektronische Rechnung abzulehnen.