Abschreibung in der Bilanz

Stand: 01.01.1970

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Die Abschreibung ist ein wesentlicher Teil jeder Rechnungslegung, teils durch steuerliche Einflüsse (z.B. AfA-Tabellen, steuerlich motivierte Abschreibungsmöglichkeiten) geprägt und darüber hinaus ein wichtiges Teilgebiet der Bilanzpolitik. Abschreibungen werden zum einen in Rechnungslegungsnormen wie HGB oder IFRS zum Teil unterschiedlich geregelt, zum anderen hat der Bilanzierende durch die Wahl der Abschreibungsmethode, durch die Schätzung der Nutzungsdauer sowie durch die Inanspruchnahme von Vereinfachungsregelungen (z.B. für Geringwertige Wirtschaftsgüter) die Möglichkeit, Gewinn- und Vermögensausweis zu beeinflussen. Aus diesen Gründen messen Unternehmen ihren wirtschaftlichen Erfolg zum Teil mit Kennzahlen, die die Abschreibung „ausblenden“, z.B. mit dem EBITDA1 oder EBITA2.

Die Abschreibung im Handelsrecht

Das Handelsrecht definiert den Begriff Abschreibung nicht. Es stellt in § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB lediglich fest, dass Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 bis 5 HGB anzusetzen sind. Die Entscheidung, auf welche Art bzw. in welcher Höhe eine Abschreibung vorgenommen werden soll, müssen alle nach den handelsrechtlichen Vorschriften der Buchführungspflicht unterliegende Kaufleute (§ 238 Abs. 1 Satz 1 HGB) treffen.

Die Abschreibung erfolgt im Handelsrecht nach der direkten Methode: die Abschreibungen werden von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Abzug gebracht und die dadurch im Wert geminderten Vermögensgegenstände werden auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen. Bei der indirekten Methode werden die kumulierten Abschreibungen auf der Passivseite der Bilanz angesetzt.

Planmäßige Abschreibung

Eine planmäßige Abschreibung kommt ausschließlich für abnutzbares Anlagevermögen i.S.d. § 247 Abs. 2 HGB in Betracht (§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB). Voraussetzung für eine planmäßige Abschreibung ist eine zeitlich begrenzte Nutzung.

Planmäßig bedeutet, dass das Unternehmen bereits zu Beginn der Nutzung für die nächsten Jahre die Abschreibungsbeträge festlegt, die – sofern nichts Unvorhergesehenes geschieht – auch so umgesetzt werden. Dabei legt der Plan die Abschreibungsbasis (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, ggf. mit Minderungen z.B. durch Investitionszuschüsse oder Ergänzungen z.B. durch nachträgliche Anschaffungskosten), die Abschreibungsmethode sowie die Nutzungsdauer fest.

Der Abschreibungsplan muss „die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann.“ (§ 253 Abs. 3 Satz 2 HGB). Damit ist lediglich vorgegeben, dass sich die Abschreibung über die gesamte (geschätzte) Nutzungsdauer erstrecken muss (und nicht nur – z.B. aus bilanzpolitischen Überlegungen heraus – über einen Teil oder darüber hinaus).

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Abschreibungen unterliegen dem Stetigkeitsgebot des § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB.

Für die planmäßige Abschreibung kommen unterschiedliche Abschreibungsmethoden in Betracht. Handelsrechtlich sind Abschreibungsmethoden wie die lineare, degressive, progressive Abschreibung oder auch die Leistungsabschreibung grundsätzlich zulässig. Unzulässig ist jedoch die Wahl einer Methode, deren Abschreibungsplan der tatsächlichen Abnutzung entgegenläuft.

Außerplanmäßige Abschreibung

Eine außerplanmäßige Abschreibung kann sowohl das Anlagevermögen (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB) als auch das Umlaufvermögen (§ 253 Abs. 4 HGB) betreffen.

Eine außerplanmäßige Abschreibung ist beim Anlagevermögen, bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB) zwingend vorzunehmen, unabhängig davon, ob eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Nutzungsdauer vorliegt. Für Finanzanlagen gilt die Besonderheit, dass Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden können (Wahlrecht des § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB).

Man bezeichnet das an die Voraussetzung einer dauerhaften Wertminderung geknüpfte außerplanmäßige Abschreibungsgebot auch als gemildertes Niederstwertprinzip im Gegensatz zu dem für das Umlaufvermögen geltenden strengen Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB).

Nach der Vornahme einer außerplanmäßigen Abschreibung wird (sofern nicht außerplanmäßig auf einen Buchwert von Null abgeschrieben wurde) weiter planmäßig abgeschrieben. Dabei wird der Restbuchwert auf die Restnutzungsdauer verteilt; u.U. ist die Restnutzungsdauer auch zu verkürzen, wenn die Nutzungsmöglichkeit auch zeitlich oder mengenmäßig abgenommen hat.

Die Abschreibung im Steuerrecht

Im Steuerrecht wird die planmäßige Abschreibung als Absetzung für Abnutzung oder kurz AfA (§ 7 EStG) bezeichnet.

Steuerrechtlich wird der Begriff Abschreibung weiter unterteilt in:

  • Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 EStG;
  • Absetzung nach Maßgabe der Leistung, § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG
  • Absetzung für Substanzverringerung (AfS) gem. § 7 Abs. 6 EStG;
  • Absetzung wegen außergewöhnlicher technischer Abnutzung (AfaA) gem. § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG;
  • Absetzung wegen außergewöhnlicher wirtschaftlicher Abnutzung (AfaA) gem. § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG;
  • Teilwertabschreibungen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 EStG;
  • Sonderabschreibungen z.B. nach § 7g EStG;
  • erhöhte Absetzungen nach §§ 7c, d, h, i, k EStG.

Kalkulatorische Abschreibung

Neben den für das Handels- und Steuerrecht (externe Rechnungslegung) maßgeblichen sog. bilanziellen Abschreibungen gibt es im Rahmen der internen Rechnungslegung (Kostenrechnung) die sog. kalkulatorischen Abschreibungen. Diese – auf anderen Bemessungsgrundlagen (z.B. Wiederbeschaffungskosten) und / oder anderen Nutzungsdauern und / oder anderen Abschreibungsmethoden basierenden – Abschreibungen mindern nicht als handelsrechtlicher Aufwand bzw. steuerliche Betriebsausgabe den Gewinn, sondern werden ausschließlich für Zwecke der Produktkalkulation oder Kostenkontrolle ermittelt und angesetzt.

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