Die Körperschaftsteuer (Ertragsteuer, direkte Steuer, Personensteuer) wird vom Einkommen der juristischen Personen erhoben. Hierzu muss der von der juristischen Person erwirtschaftete Gewinn ermittelt werden. Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) verweist in § 8 KStG auf die Vorschriften im Einkommensteuergesetz (EStG). Z.B. gilt für die juristische Person ebenso wie für die natürliche Person, dass nicht abziehbare Aufwendungen wie Bußgelder, Repräsentationskosten den Gewinn nicht mindern dürfen.
Die Körperschaftsteuer als Gemeinschaftsteuer steht dem Bund und den Ländern hälftig zu (Art. 106 Abs. 3 GG).
Die Körperschaftsteuerpflicht beginnt regelmäßig mit dem zivilrechtlichen Entstehen der GmbH. Die GmbH entsteht mit der Eintragung ins Handelsregister (§ 10 GmbHG).
Erst wenn die GmbH (mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland) ihren Geschäftsbetrieb endgültig einstellt, endet die Körperschaftsteuerpflicht (§ 11 Abs. 1 KStG). Dies ist rechtlich nach Abschluss des Liquidationsverfahrens (§§ 60 ff GmbHG) und nach Ablauf des Sperrjahrs der Fall (§ 73 GmbHG).
Ähnlich wie bei natürlichen Personen, kommt es auf das zu versteuernde Einkommen der GmbH (§ 7 Abs. 1 KStG) innerhalb des Kalenderjahrs an. Wie das Einkommen (§§ 7 bis 13 KStG) ermittelt wird, regelt sich u.a. nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG). Die GmbH hat aber nur gewerbliche Einkünfte analog § 15 EStG (§ Abs. 2 KStG). Basis für das zu versteuernde Einkommen der GmbH ist das Ergebnis der Handelsbilanz. Das Körperschaftsteuergesetz regelt, dass die Einkünfte um nicht abziehbare Aufwendungen (z.B. Geldstrafen analog § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG) korrigiert werden müssen.
Die Körperschaftsteuer beträgt seit 1. Januar 2008 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens (§ 23 KStG). Dabei ist es gleichgültig, ob Gewinne einbehalten oder ausgeschüttet werden. D.h. die gezahlte Körperschaftsteuer wird beim Gesellschafter der GmbH nicht angerechnet.
Die GmbH muss eine Körperschaftsteuererklärung (amtliches Formular mit Anlagen) in elektronischer Form abgeben (§ 31 Abs. 1a KStG; §§ 56, 60 EStDV, §§ 149 bis 153 AO). Die Körperschaftsteuererklärung muss binnen fünf Monaten nach Ablauf des jeweiligen Besteuerungszeitraumes abgeben werden, also in der Regel bis zum 31. Mai des Folgejahrs (§ 149 Abs. 2 AO). Zuständig ist der Geschäftsführer der GmbH (§ 6 Abs. 2 GmbHG, § 35 GmbHG, § 34 Abs. 1 AO). Der Körperschaftsteuererklärung müssen der vollständige handelsrechtliche Jahresabschluss, Lagebericht und u.U. der Prüfungsbericht beigefügt werden. Das Finanzamt erlässt dann den Körperschaftsteuerbescheid (§ 31 Abs. 1 KStG verweist auf § 25 EStG).
Auszüge aus einem Beitrag von Ulrike Fuldner
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