Stand: 14.12.2018
Bei Auswärtstätigkeiten im Inland ist der Verpflegungspauschale pauschal für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer von seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte abwesend ist, mit festen Pauschbeträgen anzusetzen. Die Höhe des jeweiligen Pauschbetrages ist abhängig von der Dauer der jeweiligen Abwesenheit von der regelmäßigen Arbeitsstätte und dem Wohnort des Arbeitnehmers.
Hierbei handelt es sich um Pauschalen, die die abziehbare Verpflegungspauschale typisieren. Aufgrund der Abgeltungswirkung dieser Pauschalen ist der Einzelnachweis höherer Verpflegungsmehraufwendungen ausgeschlossen.
Soweit ein Arbeitnehmer an einem Kalendertag mehr als eine Auswärtstätigkeit durchführt, sind die jeweiligen Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen.
Die Höhe der anzusetzenden Verpflegungspauschalen ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht:
Abwesenheit | Pauschbetrag Verpflegungsmehraufwand |
---|---|
> 24 h | 24 Euro |
14 - 24 h | 12 Euro |
8 - 14 h | 6 Euro |
< 8 h | 0 Euro |
Bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten ist ein Ansatz der Verpflegungspauschalen nur für die ersten drei Monate der Auswärtstätigkeit zulässig; nach Ablauf dieses Zeitraumes ist eine steuerfreie Gewährung nicht mehr zulässig.
Abzuzielen ist stets auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Auswärtstätigkeit, nicht hingegen auf den Zeitpunkt der Reisekostenabrechnung.
Eine Kürzung der Verpflegungspauschalen ist nicht vorgesehen, soweit der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bzw. von einem Geschäftspartner bewirtet wird.
Erhält ein Arbeitnehmer anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine unentgeltliche Mahlzeit, so kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die ungekürzte Verpflegungspauschale in Höhe von 24 Euro erhalten. Soweit eine Bewirtung des Arbeitnehmers nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt, ist eine Versteuerung mit dem amtlichen Sachbezugswert nicht vorgesehen; allerdings kann dem Arbeitnehmer auch nur Verpflegung im Werte bis zur Höhe des jeweils gültigen Pauschbetrages steuerfrei zugewendet werden.
Soweit eine Auswärtstätigkeit in das Ausland führt, erfolgt der Ansatz einer Verpflegungspauschale auf Basis von länderweise unterschiedlich festgesetzten Pauschbeträgen (Ländertagegelder), die vom Bundesfinanzminister in Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder jährlich neu festgesetzt werden. Analog zu Auswärtstätigkeiten im Inland erfolgt auch bei den Auslandstagegeldern eine Differenzierung nach der Abwesenheitsdauer je Kalendertag.
Auszüge aus Beiträgen von Volker Hartmann
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