Geldwerte Vorteile umfassen die Einnahmen, die nicht in Geld bestehen. Die häufigsten geldwerten Vorteile sind die Dienstwagengestellung und die Mahlzeitengestellung z.B. durch die Ausgabe von Essensmarken.
Soweit ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug überlässt, welches auch privat genutzt werden kann, handelt es sich um einen klassischen Sachbezug. Hierbei entsteht ein geldwerter Vorteil, der dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzuzurechnen und sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.
Dieser geldwerte Vorteil wird bemessen, in dem man grundsätzlich monatlich 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zugrundelegt (sog. 1 %-Regelung). Hinzu kommt noch ein Anteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, soweit der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt.
Alternativ kann der geldwerte Vorteil auch im Rahmen der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Unmittelbare Vorrausetzung für die steuerliche Anerkennung des Fahrtenbuches ist, dass das Fahrtenbuch den Anforderungen der Finanzverwaltung entspricht. Wird kein Fahrtenbuch geführt oder entspricht das Fahrtenbuch nicht den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, kommt zwingend die 1 %-Regelung zum Ansatz.
Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Essensmarken gewährt, kann die Bewertung der Essensmarke entweder mit dem Verrechnungswert, also dem tatsächlichen Wert der Essensmarke, oder mit dem amtlichen Sachbezugswert erfolgen. Der Bewertungsmaßstab richtet sich hierbei nach der tatsächlichen Verwendung.
Auszüge aus Beiträgen von Volker Hartmann
A
C
Bilder: FirmBee (Pixabay, Pixabay License) Rawpixel (Rawpixel, rawpixel Lizenz)