Stand: 20.11.2014
Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Anschaffungsnebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind dagegen abzusetzen.
Anschaffungspreis | |
+ | Anschaffungsnebenkosten |
+ | Nachträgliche Anschaffungskosten |
÷ | Anschaffungspreisminderungen |
= | Anschaffungskosten |
Zu den Anschaffungsnebenkosten zählen alle Ausgaben, die nötig sind, um den Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, sofern diese gem. § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB einzeln zurechenbar sind. Entscheidend ist der Zeitraum des Anschaffungsvorganges. Werden Ausgaben außerhalb dieses Zeitraumes getätigt, zählen sie grundsätzlich nicht mehr zu den Anschaffungskosten.
Anschaffungsnebenkosten können z.B. sein:
Die Anschaffungsnebenkosten beinhalten:
Zu den Nebenkosten der Anlieferung und Inbetriebnahme zählen beispielsweise Transport-, Fracht- und Speditionskosten, Verladekosten, Transportversicherungsprämien, Montage- und Fundamentierungskosten.
Gemeinkosten liegt nicht der finale pagatorische Vorgang zugrunde. Daher sind diese Kosten, die nur über Umlage- oder Verteilungsschlüssel ermittelbar sind, nicht in die Anschaffungskosten einzubeziehen.
Fremdkapitalzinsen, die durch die Finanzierung der Anschaffung verursacht sind, zählen nicht zu den Anschaffungsnebenkosten. Die Finanzierung durch Fremdkapital erhöht nicht den Wert des Vermögensgegenstands und dient daher nicht dem Gläubigerschutz.
Ein Vermögensgegenstand ist betriebsbereit, wenn er vom Unternehmen entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann. Da Schulungs-, Fortbildungs- und Einweisungskosten nicht dem Gläubigerschutzgedanken dienen können, da das Wissen „flüchtig“ ist oder der Mitarbeiter das Unternehmen verlassen kann, sind solche Kosten nicht in die Anschaffungskosten einzubeziehen und stellen damit in der Periode ihres Anfalls Aufwand dar.
Auszüge aus Beiträgen von Timm Haase und Dirk J. Lamprecht
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