Ein innergemeinschaftlicher Erwerb ist ebenso wie die Einfuhrumsatzsteuer ein eigener Steuertatbestand. Dies gilt in sämtlichen Mitgliedstaaten der EU. Während die Einfuhrumsatzsteuer von den Zollbehörden erhoben wird, wird die Erwerbsumsatzsteuer von den Finanzämtern erhoben.
Wird der innergemeinschaftliche Erwerbsgegenstand für das Unternehmen des Erwerbers bezogen, kommt der Vorsteuerabzug in Betracht, wenn der Gegenstand nicht für vorsteuerschädliche Umsätze verwendet wird.
Der Umsatzsteuer unterliegt u.a. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG). In welchen Fällen ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt vorliegt, regelt § 1a UStG und wann ein Erwerb im Inland stattfindet, ist in § 3d UStG festgelegt.
Für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs gegen Entgelt müssen die drei folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb setzt insbesondere voraus, dass an den Erwerber eine Lieferung ausgeführt wird und der Gegenstand dieser Lieferung aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates gelangt.
Damit es zur Steuerbarkeit kommt, muss der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland ausgeführt werden. Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.
Auszüge aus einem Beitrag von Udo Cremer
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