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Umsatzsteuer-Nachschau

Die Umsatzsteuer-Nachschau dient in erster Linie der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs. Ziel der Umsatzsteuer-Nachschau ist es, einen Eindruck über die tatsächlichen Verhältnisse, das tatsächlich eingesetzte Personal und den tatsächlichen Geschäftsablauf zu erhalten. So kann z.B. vor Ort überprüft werden, ob das betroffene Unternehmen mit den Waren oder Gegenständen handelt, die es bei der Gewerbeanmeldung angegeben hat oder ob hohe Vorsteuerguthaben tatsächlich durch entsprechende Investitionen wie Käufe von Fahrzeugen oder Maschinen belegt sind. Die Finanzbehörde will sich vor allem ein Bild von den tatsächlichen Verhältnissen eines Unternehmens verschaffen können.

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Rechtliche Wirkung der Umsatzsteuer-Nachschau

Die Umsatzsteuer-Nachschau ist keine Außenprüfung i.S.d. § 193 AO. Vielmehr ist sie ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung möglicher steuererheblicher Sachverhalte. Daher gelten die Vorschriften für eine Außenprüfung für die Umsatzsteuer-Nachschau nicht. Die Umsatzsteuer-Nachschau ist rechtlich nicht mit einer Steuerfestsetzung verknüpft, das bedeutet sie bezieht sich in der Regel auf noch nicht abgeschlossene Steuersachverhalte. Sie bewirkt dabei insbesondere nicht, dass der Ablauf der Fristen, innerhalb derer Steuern festgesetzt werden können, gehemmt wird. Nach einer Umsatzsteuer-Nachschau wird auch der Vorbehalt der Nachprüfung für eine bereits vorliegende Steuerfestsetzung nicht aufgehoben.

Typische Prüffälle der Umsatzsteuer-Nachschau

Als typische Fälle einer Umsatzsteuer-Nachschau kommen Sachverhalte in Betracht, in denen das Finanzamt keine oder noch keine Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Umsatzsteuererklärung des Unternehmens erhalten hat, sondern vielleicht nur eine Kontrollmitteilung, eine Gewerbeanmeldung oder andere Hinweise vorliegen, die auf eine unternehmerische Tätigkeit hindeuten. Die Umsatzsteuer-Nachschau dient dem Finanzamt dann dazu festzustellen, ob unter der angegebenen Adresse tatsächlich ein Gewerbe betrieben, die Aufzeichnungspflichten erfüllt oder ein Kassenbuch ordnungsgemäß geführt werden.

Pflichten des Prüfers bei einer Umsatzsteuer-Nachschau

Der Steuerpflichtige muss vor Beginn der Umsatzsteuer-Nachschau über seine Rechte und Pflichten belehrt werden. Dies betrifft im Wesentlichen das Betretensrecht sowie die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen. Daneben sind auch Anlass und Umfang der Umsatzsteuer-Nachschau dem Unternehmer mündlich bekannt zu machen. Der Prüfer muss sich gegenüber dem Unternehmer ausweisen. Kommt der Prüfer diesen Pflichten nicht nach, ist der Unternehmer nicht verpflichtet, den Zutritt zu gewähren.

Der Steuerpflichtige hat zusätzlich das Recht, die Umsatzsteuer-Nachschau mittels Einspruch gem. § 347 AO anzufechten. Der Finanzbeamte ist verpflichtet, einen schriftlichen Einspruch entgegenzunehmen. Auch ein Einlegen nach der Umsatzsteuer-Nachschau ist zulässig, solange die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat noch nicht abgelaufen ist.

Auszüge aus einem Beitrag von Timm Haase

Bilder: FirmBee (Pixabay, Pixabay License) Rawpixel (Rawpixel, rawpixel Lizenz)

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