Stand: 21.11.2014
Mit Einfuhrumsatzsteuer wird die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg belegt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG). Von der Einfuhrumsatzsteuer wird der einzelne tatsächliche Vorgang des Grenzübertritts eines solchen Gegenstandes erfasst, gleichgültig, ob der Gegenstand gegen Entgelt oder unentgeltlich eingeführt wird.
Einfuhr im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist das Verbringen von Gegenständen in das Erhebungsgebiet unter der Voraussetzung, dass die Gegenstände hier der Besteuerung unterliegen, das heißt, sich nicht z.B. in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren (u.a. Zolllager- oder Versandverfahren) befinden.
Die Besteuerung der Einfuhren mit Einfuhrumsatzsteuer hat den Sinn, aus Drittländern eingeführte Waren, die regelmäßig von der Umsatzsteuer des Ausfuhrstaates entlastet sind, der Umsatzsteuerbelastung gleichartiger inländischer Waren anzupassen und damit gleiche Wettbewerbsverhältnisse zwischen Waren der inländischen Produktion und eingeführten Drittlands-waren herzustellen.
Werden Waren durch oder für einen Unternehmer eingeführt, so kann dieser die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer von seiner Umsatzsteuerschuld abziehen, so dass in diesen Fällen die Einfuhrumsatzsteuer lediglich die Wirkung eines durchlaufenden Postens besitzt. Da aber die Umsatzsteuer auf allen Umsatzstufen erhoben wird, die eine Ware durchläuft, unterliegen ohne Rücksicht darauf, ob Waren von einem Unternehmer oder einer Privatperson eingeführt werden, sämtliche Einfuhren aus Drittländern der Einfuhrumsatzsteuer.
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer wird vom Zollwert des eingeführten Gegenstandes ausgegangen. Dem Zollwert müssen im Wesentlichen die für die eingeführten Waren mit der Einfuhrumsatzsteuer zu erhebenden anderen Einfuhrabgaben (Zoll, sonstige Verbrauchsteuern) und die Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Inland, d.h. dem Ort, an dem der grenzüberschreitende Beförderungsverkehr endet, hinzugerechnet werden.
Der Steuersatz für Wareneinfuhren ist der gleiche wie für Umsätze im Inland; er beträgt 19 Prozent der Bemessungsgrundlage. Für bestimmte Waren kommt eine Ermäßigung des Steuersatzes auf sieben Prozent in Betracht.
Im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EG ist seit dem 1. Januar 1993 die Einfuhrumsatzsteuer durch die Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb ersetzt worden.
Auszüge aus einem Beitrag von Udo Cremer
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