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Geleistete Anzahlungen

Anzahlungen sind Vorleistungen, die im Rahmen eines schwebenden Vertrags erbracht werden. Der Schwebezustand ist nach erbrachter Leistung beendet, d.h. dass der leistende Unternehmer einen Anspruch auf Zahlung des (gesamten) Kaufpreises hat, da der Erwerber den Gegenstand des Kaufvertrags abgenommen hat.

Werden an einen Lieferanten Anzahlungen geleistet, so liegen aus Sicht des bilanzierenden Unternehmens geleistete Anzahlungen vor. Werden dagegen Anzahlungen bereits vor Erbringung der Leistung vereinnahmt, so liegen erhaltene Anzahlungen bei dem bilanzierenden Unternehmen vor.

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Bei Anzahlungen liegt grundsätzlich eine Ähnlichkeit zu Rechnungsabgrenzungsposten vor, allerdings fehlt ihnen der Zeitraumbezug, wie er für eine Abgrenzung notwendig wäre.

Handelsrechtlicher Ansatz von geleisteten Anzahlungen

Der Ansatz von Anzahlungen richtet sich danach, ob die Leistung zu einem aktivierungsfähigen Vermögensgegenstand führt. Ist dies der Fall, ist eine Anzahlung zu bilanzieren.

Das Bilanzgliederungsschema des § 266 HGB kennt verschiedene Arten, wie Anzahlungen in der Bilanz ausgewiesen werden können. Grundsätzlich werden geleistete Anzahlungen auf der Aktivseite der Bilanz im Anlagevermögen oder Umlaufvermögen ausgewiesen:

  • Anlagevermögen

    Geleistete Anzahlungen für immaterielle Vermögensgegenstände gem. § 266 Abs. 2 A. I. Nr. 4 HGB.Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau gem. § 266 Abs. 2 A. II. Nr. 4 HGB.
  • Umlaufvermögen

    Geleistete Anzahlungen auf Vorräte gem. § 266 Abs. 2 B. I. Nr. 4 HGB.

Führt eine Leistung nicht zu einem bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstand, sondern lediglich zu einem Ertrag oder einem Aufwand, so ist der jeweilige Geldeingang bzw. -abgang unter den Sonstigen Verbindlichkeiten oder unter den Sonstigen Vermögensgegenständen zu zeigen. Bei Auflösung der Positionen erfolgt dann eine entsprechende erfolgswirksame Buchung.

Sind Anzahlungen für Vermögensgegenstände geleistet worden, mit deren Zugang jedoch nicht mehr zu rechnen ist, so sind die Anzahlungen ebenfalls in den Posten Sonstige Vermögensgegenstände umzugliedern, sofern noch mit einer Rückzahlung gerechnet werden kann.

Geleistete Anzahlungen sind unter den entsprechenden Bilanzposten in dem Zeitpunkt als Zugang zu aktivieren, in dem der geleistete Geldbetrag aus dem Betriebsvermögen abgegangen ist. Die Folge ist ein erfolgsneutraler Aktivtausch. Erhaltene Anzahlungen sind in dem Zeitpunkt zu passivieren, in dem sie in die Verfügungsmacht des Empfängers gelangt sind. Der gleichzeitige Geldeingang führt zu einer neutralen Aktiv-Passiv-Mehrung bei dem bilanzierenden Unternehmen.

Handelsrechtliche Bewertung von geleisteten Anzahlungen

Geleistete Anzahlungen werden grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten bewertet. Diese entsprechen i.d.R. dem Nennbetrag der Zahlung. Erhaltene Anzahlungen stellen Verbindlichkeiten dar. Diese sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit dem Erfüllungsbetrag zu passivieren. Dieser ist grundsätzlich der Nennbetrag der zugeflossenen Anzahlung.

Der Begriff Anzahlung deutet grundsätzlich auf eine noch nicht abschließend erbrachte Leistung hin und damit auf ein schwebendes Geschäft. Aus diesem Grund werden bei erhaltenen Anzahlungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens keine planmäßigen Abschreibungen vorgenommen. Diese erfolgen erst nach vollständiger Aktivierung im Anlagevermögen.

Steuerrechtlicher Ansatz von geleisteten Anzahlungen

Die handelsrechtlichen Regelungen für geleistete oder erhaltene Anzahlungen gelten über den Grundsatz der Maßgeblichkeit grundsätzlich auch für die steuerrechtliche Behandlung.

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG werden Einnahmen und Ausgaben nach ihrer tatsächlichen Zahlung erfasst. Im Vergleich zur Bilanzierung führen deshalb die Vereinnahmung einer Anzahlung mit ihrem Bruttobertrag zu einer Betriebseinnahme und die Verausgabung zu einer Betriebsausgabe. Ist aus der Anzahlung Umsatzsteuer abzuführen, führt deren Zahlung wiederum zu einer Betriebsausgabe.

Anzahlungen auf abnutzbare Wirtschaftsgüter stellen jedoch keine sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben dar. Sie gehen in die Anschaffungskosten und damit in die Abschreibung des erworbenen Wirtschaftsguts ein. Die Abschreibung kann allerdings nicht bereits mit der Erbringung der Anzahlung, sondern erst mit Erhalt der Leistung bzw. Nutzungsbeginn vorgenommen werden.

Auszüge aus einem Beitrag von Timm Haase

Bilder: FirmBee (Pixabay, Pixabay License) Rawpixel (Rawpixel, rawpixel Lizenz)

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