Stand: 20.11.2014
Im Bewertungsgesetz wird bei der Ermittlung des Grundstückswertes auch der Wert der Außenanlagen einbezogen, § 89 BewG. Bei der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung werden Außenanlagen entweder dem Gebäude zugerechnet und damit der Gebäude-AfA unterworfen oder aber als selbstständiges Wirtschaftsgut behandelt und damit einer vom Gebäude losgelösten AfA unterworfen. Zum Gebäude gehört eine Außenanlage und wird damit als unselbstständiger Gebäudeteil bezeichnet, wenn er mit dem Gebäude in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht.
Einkommensteuerrechtlich sind Außenanlagen in H 6.4 Außenanlagen EStH erwähnt. Hierzu zählen beispielsweise Hofbefestigungen und Straßenzufahrten, da diese mit einem Betriebsgebäude in keinem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen. Im Ergebnis sind die darauf entfallenden Herstellungskosten nicht dem Gebäude bilanziell zuzurechnen, sondern stellen ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar.
Ein Bauwerk kann als Gebäude, als Außenanlage oder als Betriebsvorrichtung angesehen werden. Handelt es sich um ein Gebäude, so wird dieses als Bilanzposten ausgewiesen und unterliegt den Abschreibungen des § 7 Abs. 4 oder 5 EStG. Handelt es sich hingegen um eine Außenanlage, so wird diese beim Grundstück erfasst. Da die Außenanlage i.d.R. jedoch einer Abnutzung unterliegt, wird diese gesondert ausgewiesen und planmäßig abgeschrieben. Eine Betriebsvorrichtung wird i.d.R. als technische Anlagen und Maschinen in der Bilanz ausgewiesen und unterliegt einer planmäßigen Abschreibung, mit der Orientierung an den amtlichen AfA-Tabellen. So zählen beispielsweise Wege und Platzbefestigungen, Tore, Gartenanlagen und Stützmauern sowie Umzäunungen zu den Außenanlagen. (Beim Privatvermögen gehört hingegen eine Umzäunung zu den Gebäudeherstellungskosten, BFH-Urteil vom 1. Juli 1983, BStBl II, 1983, S. 686.). Dienen jedoch diese Anlagen unmittelbar der Ausübung eines Gewerbes, handelt es sich um Betriebsvorrichtungen. Der Begriff der Betriebsvorrichtung setzt Gegenstände voraus, die notwendig sind, um das Gewerbe unmittelbar zu betreiben. Nicht ausreichend ist hingegen, dass eine Anlage zu einem gewerblichen Betrieb gehört. Ebenfalls ist nicht ausreichend, dass die Anlage für die Ausübung des Gewerbes nützlich, notwendig oder auch vorgeschrieben ist, BFH-Urteil vom 10. Oktober 1990, II R 171/87, BStBl I 1991, S. 59.
Wege und Platzbefestigungen können jedoch auch Betriebsvorrichtungen sein, wenn die Bodenbefestigung in einer engen Beziehung zu dem Gewerbebetrieb steht und für den Grundstückseigentümer mit Aufgabe des Gewerbebetriebes wertlos wird. Für einen Lkw befahrbare Befestigung, BFH-Urteil vom 19. Februar 1974, VIII R 20 / 73, BStBl. II 1975, S. 20. Im Ergebnis ist in der Befestigung zwar ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks zu sehen, jedoch wird sie als Außenanlage bilanziert. Eine enge Beziehung mit dem ausgeübten Gewerbebetrieb liegt nicht vor.
Bei Hafengrundstücken muss zwischen den Kaimauern und anderen Uferbefestigungen unterschieden werden. Bei Kaimauern handelt es sich um Ufermauern, die dem Hafenbetrieb dienen. Sie sind daher als Betriebsvorrichtungen zu bilanzieren. Bei den anderen Uferbefestigungen wie beispielsweise Böschungen und Ufereinfassungen handelt es sich um Außenanlagen, da sie zwar zur Stützung des Erdreichs und der Erhaltung des Hafenbeckens dienen, jedoch nicht unmittelbar dem Gewerbebetrieb.
Handelt es sich um die Bodenbefestigung eines Tankstellenbetriebs liegt aufgrund der besonderen betrieblichen Nähe eine Betriebsvorrichtung vor, vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 1962, BStBl I 1962, S. 179. Handelt es sich jedoch um Bodenbefestigungen vor Garagen, Reparaturwerkstätten, Waschhallen und Abstellplätzen, sind diese als Außenanlagen zu behandeln, vgl. BMF-Schreiben vom 15. März 2006, BStBl I, 2006, S. 314ff.
Bei Beleuchtungsanlagen auf Wegen, Straßen oder Plätzen handelt es sich um Außenanlagen. Dient die Beleuchtungsanlage jedoch der Ausleuchtung eines Lagers oder eines Containerterminals, handelt es sich hingegen um eine Betriebsvorrichtung.
Errichtet der Mieter oder Pächter eines Grundstücks eine Außenanlage auf eigene Kosten, hat er diese als materielles Wirtschaftsgut zu aktivieren, vgl. BMF-Schreiben vom 15. März 2006, BStBl I, 2006, S. 314ff.
Bei einer Außenanlage kann es sich auch um ein Scheinbestandteil handeln, sofern bewegliche Wirtschaftsgüter zu einem nur vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden werden, § 95 Abs. 1 BGB. Ein vorübergehender Zweck liegt z.B. vor, wenn die voraussichtliche Nutzungsdauer des Scheinbestandteils länger ist als die Zeitdauer für die sie errichtet wurde und weiterhin damit gerechnet werden kann, dass der Scheinbestandteil (hier Außenanlage) wieder entfernt werden muss. Die Bilanzierung erfolgt beim Nutzenden, d.h. beim wirtschaftlichen Eigentümer. Dieser hat den Scheinbestandteil zu aktivieren und abzuschreiben, vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 1993, BStBl 1994 II, S. 164.
Nach § 4 Nr. 12 UStG ist die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen nicht von der Umsatzsteuer befreit und damit steuerpflichtig. Die Begriffsbestimmung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen richtet sich auch umsatzsteuerrechtlich nach den Grundsätzen des Bewertungsrechts, vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 1980, BStBl II 1981, S. 228. Im Ergebnis ist damit die Vermietung und Verpachtung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Außenanlagen von der Umsatzsteuer befreit.
Handelt es sich bei der Außenanlage um ein selbstständiges unbewegliches Wirtschaftsgut, erfolgt eine lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG. Nutzungsdauern von Außenanlagen bestimmen sich nach dem BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2000, BStBl I 2000, S. 1532ff. Ist das Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzbarkeit objektiv wirtschaftlich verbraucht, kann auch eine kürzere Nutzungsdauer angenommen werden. Der wirtschaftliche Verbrauch ist gegeben, wenn das Wirtschaftsgut nicht anderweitig einer Nutzung oder Verwertung zugeführt werden kann.
Bei Außenanlagen, die mit dem Gebäude in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen, erfolgt die Abschreibung einheitlich mit dem Gebäude nach § 7 Abs. 4 oder Abs. 5 EStG.
Da Betriebsvorrichtungen als bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gelten, konnten diese degressiv abgeschrieben werden, sofern deren Anschaffung oder Herstellung nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2011 erfolgte, § 7 Abs. 2 EStG a.F.
Auszüge aus einem Beitrag von Dirk J. Lamprecht
Weitere Informationen & Produkte zum Thema
Lesen Sie in weiteren Artikeln mehr zu ähnlichen Themen oder besuchen Sie unsere Seminare:
Themenseite:
Ein Abendessen mit den Geschäftskunden oder ein Frühstück auf Dienstreise – aber welche Regelungen herrschen bei der Bewirtung von Arbeitnehmern und Geschäftsfreunden? Und wie werden Sie steuerlich behandelt?
Kostenlos lesenSeminar:
Die wichtigsten Grundlagen für die Praxis erlangen Sie hier. Durch hohen Praxisbezug ist dies Ihr perfekter Einstieg in die Umsatzsteuer.
Jetzt weiterbilden!Fachbuch:
Umsatzsteuer international ✓ Binnenmarkt & Ausland ✓ innergemeinschaftlicher Erwerb sowie Lieferungen & sonstige Leistungen ➨ Jetzt Buch bestellen
Jetzt informierenA
C