27.06.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Taylor Wessing Deutschland.
Auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen sind die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zwar nicht anwendbar, weil es anders als bei der Befristung des gesamten Vertrags nicht um den Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern "nur" um seinen Inhalt geht. Die Rechtsprechung überprüft die befristete Änderung einzelner Arbeitsbedingungen, wie z. B. die befristete Aufstockung der Arbeitszeit, daher am Maßstab der
Die Klägerin war als Teilzeitbeschäftigte mit einem Umfang von 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten angestellt. Befristet für die Dauer von drei Monaten vereinbaren die Parteien eine Aufstockung der Arbeitszeit auf 100 %. Die Befristung der Aufstockung wurde damit begründet, dass nur vorübergehend freie Haushaltsmittel zur Verfügung standen. Die Klägerin hält die Befristung der Aufstockung für unwirksam und begehrt die Feststellung, dass ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis bestehe. Sie beruft sich insbesondere darauf, dass die Befristung der Arbeitszeiterhöhung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei.
Das BAG hat in Übereinstimmung mit früheren Entscheidungen (vgl. BAG, Urt. v. 18.06.2008 –
Ebenso wie in früheren Entscheidung hat das BAG weiter darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Angemessenheitskontrolle zugunsten des Arbeitgebers zu berücksichtigen sei, wenn der Befristung der Arbeitszeiterhöhung ein Sachverhalt zugrunde liege, der die Befristung eines eigenständigen Arbeitsvertrags i. S. v.
In der hier besprochenen Entscheidung stellt das BAG klar, dass jedenfalls bei befristeten Arbeitszeiterhöhungen von erheblichem Umfang ein sachlicher Grund i. S. d. § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegen muss, der die Befristung des erhöhten Arbeitszeitvolumens rechtfertigen würde, wenn darüber ein gesonderter befristeter Arbeitsvertrag geschlossen worden wäre. Anderenfalls liegt nach den Wertungen des TzBfG eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Dies hätte zur Folge, dass die Aufstockung der Arbeitszeit auf Dauer verlangt werden könnte.
Das BAG hat in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall einer Erhöhung von 50 % auf 100 % der regelmäßigen Arbeitszeit für drei Monate eine erhebliche Aufstockung angenommen. Es hat jedoch offen gelassen, wo die Erheblichkeitsgrenze genau verläuft.
Die betriebsverfassungsrechtliche Frage, ab welcher Erheblichkeitsgrenze eine befristete Aufstockung der Arbeitszeit eine Einstellung i. S. d.
Es ist anzunehmen, dass das BAG auch hinsichtlich der Angemessenheitskontrolle jedenfalls bei einer Aufstockung mit einer Dauer von mehr als einem Monat und einem Umfang von zehn Stunden pro Woche eine erhebliche Erhöhung der Arbeitszeit bejahen würde.
Bei nicht ganz unerheblichen befristeten Erhöhungen der Arbeitszeit sollte darauf geachtet werden, dass ein sachlicher Grund für diese Befristung i. S. d. § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt. Dabei kann es sich z. B. um einen lediglich vorübergehenden Mehrbedarf handeln.
Außerdem ist zu beachten, dass eine erhebliche befristete Aufstockung der Arbeitszeit als Einstellung i. S. d. § 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bzw. i. S. d. jeweiligen personalvertretungsrechtlichen Vorschriften der Mitbestimmung des Betriebs- bzw. des Personalrats unterliegt.
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