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Was ist bei der Befristung von Arbeitszeiterhöhungen zu beachten?

27.06.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Taylor Wessing Deutschland.

Dieser Artikel erläutert eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung.

I. Einleitung

Auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen sind die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zwar nicht anwendbar, weil es anders als bei der Befristung des gesamten Vertrags nicht um den Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern "nur" um seinen Inhalt geht. Die Rechtsprechung überprüft die befristete Änderung einzelner Arbeitsbedingungen, wie z. B. die befristete Aufstockung der Arbeitszeit, daher am Maßstab der §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dabei werden die Wertungen des TzBfG jedoch künftig stärkere Berücksichtigung finden als bisher.

II. Sachverhalt

Die Klägerin war als Teilzeitbeschäftigte mit einem Umfang von 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten angestellt. Befristet für die Dauer von drei Monaten vereinbaren die Parteien eine Aufstockung der Arbeitszeit auf 100 %. Die Befristung der Aufstockung wurde damit begründet, dass nur vorübergehend freie Haushaltsmittel zur Verfügung standen. Die Klägerin hält die Befristung der Aufstockung für unwirksam und begehrt die Feststellung, dass ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis bestehe. Sie beruft sich insbesondere darauf, dass die Befristung der Arbeitszeiterhöhung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei.

III. Die Entscheidung

Das BAG hat in Übereinstimmung mit früheren Entscheidungen (vgl. BAG, Urt. v. 18.06.2008 – 7 AZR 245/07) zunächst festgestellt, dass die Vorschriften des TzBfG bei der Befristung einzelner Vertragsbedingungen nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar seien. Vielmehr erfolge die gerichtliche Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen unterliege nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen sei.

Ebenso wie in früheren Entscheidung hat das BAG weiter darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Angemessenheitskontrolle zugunsten des Arbeitgebers zu berücksichtigen sei, wenn der Befristung der Arbeitszeiterhöhung ein Sachverhalt zugrunde liege, der die Befristung eines eigenständigen Arbeitsvertrags i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG sachlich rechtfertigen würde. In einem solchen Fall überwiege in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Erhöhung der Arbeitszeit das Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Arbeitszeitumfangs. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers könne in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen. Das BAG hatte bislang aber offen gelassen, ob eine befristete Arbeitszeiterhöhung auch wirksam vereinbart werden kann, wenn ein gesonderter Arbeitsvertrag über die Aufstockung nicht durch einen sachlichen Grund i. S. d. § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt wäre.

In der hier besprochenen Entscheidung stellt das BAG klar, dass jedenfalls bei befristeten Arbeitszeiterhöhungen von erheblichem Umfang ein sachlicher Grund i. S. d. § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegen muss, der die Befristung des erhöhten Arbeitszeitvolumens rechtfertigen würde, wenn darüber ein gesonderter befristeter Arbeitsvertrag geschlossen worden wäre. Anderenfalls liegt nach den Wertungen des TzBfG eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Dies hätte zur Folge, dass die Aufstockung der Arbeitszeit auf Dauer verlangt werden könnte.

Das BAG hat in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall einer Erhöhung von 50 % auf 100 % der regelmäßigen Arbeitszeit für drei Monate eine erhebliche Aufstockung angenommen. Es hat jedoch offen gelassen, wo die Erheblichkeitsgrenze genau verläuft.

Die betriebsverfassungsrechtliche Frage, ab welcher Erheblichkeitsgrenze eine befristete Aufstockung der Arbeitszeit eine Einstellung i. S. d. § 99 Abs. 1 BetrVG darstellt, hat das BAG dahingehend beantwortet, dass die Aufstockung nach der Wertung des § 95 Abs. 3 BetrVG und des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG für mehr als einen Monat vorgesehen sein und mindestens zehn Stunden pro Woche betragen müsse (BAG, Beschl. v. 09.12.2008 – 1 ABR 74/07).

Es ist anzunehmen, dass das BAG auch hinsichtlich der Angemessenheitskontrolle jedenfalls bei einer Aufstockung mit einer Dauer von mehr als einem Monat und einem Umfang von zehn Stunden pro Woche eine erhebliche Erhöhung der Arbeitszeit bejahen würde.

IV. Praxishinweis

Bei nicht ganz unerheblichen befristeten Erhöhungen der Arbeitszeit sollte darauf geachtet werden, dass ein sachlicher Grund für diese Befristung i. S. d. § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt. Dabei kann es sich z. B. um einen lediglich vorübergehenden Mehrbedarf handeln.

Außerdem ist zu beachten, dass eine erhebliche befristete Aufstockung der Arbeitszeit als Einstellung i. S. d. § 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bzw. i. S. d. jeweiligen personalvertretungsrechtlichen Vorschriften der Mitbestimmung des Betriebs- bzw. des Personalrats unterliegt.

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