23.09.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Taylor Wessing Deutschland.
Mit Urteilen vom 25. August 2015 (Az. 1 AZR 754/131 und 1 AZR 875/13) hat das BAG nun erstmals zu der Frage Stellung genommen, ob vom Arbeitskampf drittbetroffene Unternehmen Schadensersatz von der Gewerkschaft verlangen können. Dies hat das BAG verneint und klargestellt, dass Gewerkschaften für die Streikfolgen bei Drittunternehmen nicht aufkommen müssen, selbst wenn der Arbeitskampf rechtwidrig ist.
Die Frage, ob vom Arbeitskampf drittbetroffene Unternehmen Schadensersatz von der Gewerkschaft verlangen können, war bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden. Nun hat das BAG hierzu in zwei wichtigen Grundsatzentscheidungen Stellung genommen. Vier Fluggesellschaften, die vom Fluglotsenstreik gegen die Deutsche Flugsicherung betroffen waren, wollten nicht auf dem durch die ausgefallenen Flüge entstandenen Schaden sitzen bleiben und verklagten die streikführende Gewerkschaft auf Schadensersatz. Mit ihrem Argument, der unrechtmäßige Streik habe ihre Rechte am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt, drangen sie in Erfurt jedoch nicht durch. Das BAG stellte mit Urteilen vom 25. August 2015 (Az. 1 AZR 754/13; 1 AZR 875/13) fest, dass Unternehmen, die nicht selbst bestreikt werden, keinen Schadenersatz für Streikfolgekosten verlangen können – auch wenn es Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Arbeitskampfes gibt.
Das BAG hatte über die Schadensersatzklagen von Fluggesellschaften zu entscheiden, die insgesamt gegenüber der Gewerkschaft der Fluglotsen (GdF) einen finanziellen Schaden von rund 3,2 Millionen Euro geltend machten. Konkret ging es um einen Unterstützungsstreik am Flughafen Stuttgart sowie um einen angekündigten, letztlich aber nicht durchgeführten Streik der GdF. Wegen des Unterstützungsstreiks der Fluglotsen für die Vorfeldmannschaft fielen trotz einer Notdienstvereinbarung zahlreiche Flüge aus, weitere hatten Verspätung oder mussten umgeleitet werden. Aufgrund einer Verbotsverfügung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main brach die GdF den Unterstützungsstreik vorzeitig ab. In dem anderen Fall blieb es bei der Ankündigung eines Arbeitskampfes der GdF – die Fluggesellschaften hatten jedoch dadurch Buchungsrückgänge zu beklagen und zudem bereits Flüge abgesagt und Passagiere umgebucht.
In der bislang lediglich als Pressemitteilung vorliegenden Entscheidung hat das BAG klargestellt, dass die Luftfahrtgesellschaften gegen die streikführende Gewerkschaft keine Schadenersatzansprüche wegen ausgefallener, verspäteter oder umgeleiteter Flüge haben.
Die Richter in Erfurt verneinten eine widerrechtliche Eigentumsverletzung durch eine erhebliche Nutzungsbeeinträchtigung der Flugzeuge sowie einen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Fluggesellschaften. Zur Begründung führte das BAG aus, dass der Fluglotsenstreik gegen den Betrieb der Deutschen Flugsicherung gerichtet gewesen sei. Ein Eingriff in die Gewerbebetriebe der Fluggesellschaften sei damit nicht verbunden und insbesondere nicht wegen der öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen für Luftverkehrsunternehmen anzunehmen. Das BAG hat sich damit der Vorinstanz (LAG Hessen, Urteil vom 27. Juni 2013, Az. 9 Sa 1387/12) angeschlossen, wonach sich der Schutz des Gewerbebetriebs auf unmittelbare, betriebsbezogene Eingriffe beschränke. Dies war nach Ansicht des LAG Hessen vorliegend nicht der Fall, da nach dem Sinngehalt und der tatsächlichen Bedeutung der Arbeitskampfmaßnahme sowie der Willensrichtung der Gewerkschaft die Streikankündigungen nicht darauf gerichtet waren, auf den Gewerbebetrieb der Fluggesellschaften einzuwirken.
Zudem sah das BAG die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung durch den Arbeitskampf als nicht gegeben an und verneinte daher einen entsprechenden Schadensersatzanspruch.
Die Urteile haben Bedeutung weit über die konkreten Streitfälle hinaus. Zu denken ist nur an infolge von Streikmaßnahmen geschlossene Kitas, lahmgelegte Bahnverbindungen oder liegengebliebene Zulieferteile. Hiervon betroffen sind auch immer Drittunternehmen. Nach dem Grundsatzurteil des BAG ist nun aber klar: Drittunternehmen können durch den Streik entstandene Schäden nicht von der streikführenden Gewerkschaft ersetzt bekommen.
Was allerdings nicht in Frage gestellt wird: Arbeitgeber, gegen die sich ein rechtswidriger Streik richtet, können Schadensersatzansprüche gegen die Gewerkschaft geltend machen. Die hierzu ergangene Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 19.6.2012,1 AZR 775/10) bleibt bestehen. Dass ein rechtswidriger Streik zu einer Schadensersatzforderung des Arbeitgebers führen kann, ist eine starke Waffe der Arbeitgeberseite in einem Tarifkonflikt. Meist ist es für die Arbeitgeberseite auch nicht besonders schwierig nachzuweisen, dass ein Schaden kausal auf einem Arbeitsausstand beruht. Die rechtliche Auseinandersetzung konzentriert sich dann auf die Frage, ob der Streik rechtmäßig war oder nicht. Ist auch diese Hürde genommen, steht dem unmittelbar vom – rechtswidrigen – Streik betroffenen Arbeitgeber Schadensersatz zu.
BAG, Urteile vom 25. August 2015 (Az. 1 AZR 754/131 und 1 AZR 875/13)
Themen
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Zur Teilnahme am Online-Seminar benötigen Sie Kopfhörer, Lautsprecher oder Ähnliches.
Da wir unsere Online-Seminaren so interaktiv wie möglich gestalten, empfehlen wir auch die Verwendung von Kamera und Mikrofon.
Für einen optimalen Ablauf empfehlen wir die Nutzung von Google Chrome oder Mozilla Firefox. Die detaillierten technischen Voraussetzungen finden Sie in der Anmeldebestätigung, die wir an die bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse senden.
Das Teilnahmezertifikat wird Ihnen am Tag nach der Veranstaltung per E-Mail zugesandt.
Die Veranstaltungsunterlage wird Ihnen in digitaler Form am Vortag oder am Tag nach dem Online-Seminar zugesandt.
Sie erhalten am Vortag der Veranstaltung den Zugangslink, über den Sie sich anmelden können. Bei Seminaren, die an einem Montag stattfinden, erhalten Sie den Link am Freitag zuvor.
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Der Standard-Tagesablauf eines eintägigen Seminars sieht wie folgt aus:
Für Teilnehmende stehen bei Veranstaltungen in einigen Tagungshotels begrenzte Zimmerkontingente zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie die Reservierungen selbstständig beim Hotel unter dem Stichwort „Verlag Dashöfer“ vornehmen.
Der Veranstaltungsort ist auf der Detailseite jedes Seminars angegeben. Weitere Details zum Veranstaltungshotel erhalten Sie mit Ihrer Seminarbestätigung, spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung.
Sobald die Durchführung des Seminars bestätigt wurde, spätestens 14 Tage vorher, erhalten Sie alle Details zur Veranstaltung sowie Ihre Rechnung.
Wenn Sie keine Werbung/Newsletter mehr zugesandt bekommen möchten, können Sie dies per E-Mail an unseren Kundenservice (abmeldung@dashoefer.de) durchgeben.
Die Anmeldung zu unseren kostenfreien Newslettern ist über unsere Internetseite möglich.
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Präsenz-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, berechnen wir bis 31 Tage vor Seminarbeginn eine Stornierungsgebühr in Höhe von 40 € zzgl. MwSt. pro Seminartag. Ab 30 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Online-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, stellen wir Ihnen eine Gebühr in Höhe von 15 % der Seminargebühr zzgl. MwSt. in Rechnung. Ab 13 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Online-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Ab der dritten teilnehmenden Person aus einem Unternehmen erhalten die dritte und jede weitere Person einen Preisnachlass von 10 %. Dies gilt für Anmeldungen zu demselben Termin.
Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
Das Zahlungsziel unserer Rechnungen beträgt 14 Tage.
Eine Rechnungskorrektur können Sie schriftlich per E-Mail an rechnungsversand@dashoefer.de anfordern. Bitte teilen Sie uns in Ihrer Nachricht die Rechnungsnummer sowie die gewünschte Änderung mit.
Sie erhalten die Rechnung frühestens acht Wochen vor Seminarbeginn und nur dann, wenn wir die Durchführung aufgrund der erreichten Mindestteilnehmendenzahl gewährleisten können.
Die Seminargebühr wird mit Zugang der Anmeldebestätigung fällig und ist zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Fälligkeit der Rechnung ist unabhängig vom Leistungszeitpunkt.
Wenn Sie im Bestellvorgang bei „Diesem Teilnehmer eine eigene Bestellbestätigung zusenden?“ ein Häkchen gesetzt haben und die E-Mail-Adresse der teilnehmenden Person mit der im Feld „Rechnungsanschrift eingeben“ übereinstimmt, werden Ihnen zwei Bestätigungen zugesendet. Sie sind in diesem Fall nicht doppelt angemeldet.
Login
Bitte melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Benutzerkonto anlegen
Sind Sie auf unserer Website noch nicht registriert? Hier können Sie sich ein neues Kundenkonto bei dashoefer.de anlegen.
RegistrierenHaben Sie Fragen? Kontaktformular
So erreichen Sie unseren Kundenservice:
Telefon: 040 / 41 33 21 -0
Email: kundenservice@dashoefer.de
Haben Sie Fragen zu unseren Produkten und Online-Angeboten?
Rückruf vereinbaren
Möchten Sie einen Rückruf vereinbaren?