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Vorteilsminderung bei Zuzahlungen des Arbeitnehmers – Teil 2

24.02.2025  — Von Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH

Wenn zusätzliche Aufwendungen wie Maut-, Fähr- und Parkgebühren sowie die Anschaffung von Zubehör – also Aufwendungen, die nicht der unmittelbaren Haltung und dem Betrieb des Fahrzeugs dienen – von Arbeitgebenden übernommen werden, stellt dies einen zusätzlichen geldwerten Vorteil dar, der nicht von der Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung erfasst wird.

Daher führt die Übernahme dieser Kosten durch den Arbeitgeber zu einem zusätzlichen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Korrespondierend können derartige Aufwendungen, die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden, nicht im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung bzw. bei der Einkommensteuererklärung steuermindernd angesetzt werden.

Vertiefung unmittelbare und mittelbare Fahrzeugkosten

Nach Maßgabe von § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG gehören zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs nur die Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kfz dienen und in Zusammenhang mit dessen Nutzung typischerweise entstehen.

Unmittelbare Fahrzeugkosten

Bei unmittelbaren Fahrzeugkosten handelt es sich um:

  • Treibstoffkosten
  • Wartungs- und Reparaturkosten
  • Kraftfahrzeugsteuer
  • Beiträge für Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen
  • Garagen-/Stellplatzmiete
  • Aufwendungen für Anwohnerparkberechtigungen
  • Aufwendungen für die Wagenpflege/-wäsche
  • Kosten für Ladestrom

Mittelbare Fahrzeugkosten

Mittelbare Fahrzeugkosten, also Kosten, die nicht dem unmittelbaren Betrieb des Fahrzeugs dienen, sind hingegen nicht in die Gesamtkosten des Fahrzeugs einzubeziehen.

Dazu zählen insbesondere:

  • Unfallkosten
  • Fährkosten
  • Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren)
  • Parkgebühren
  • Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen
  • Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder

Diese Kosten sind nicht in die Gesamtkosten des Fahrzeugs einzubeziehen, sondern separat zu erfassen und steuerlich zu würdigen. In diesem Zusammenhang ist zu differenzieren, ob diese Kosten beruflich oder privat veranlasst sind.

Mittelbare Fahrzeugkosten in Zusammenhang mit betrieblichen Fahrten

Soweit aus betrieblichen Gründen mittelbare Fahrzeugkosten entstehen, also Kosten, die nicht dem unmittelbaren Betrieb des Fahrzeugs dienen, z. B. Fährkosten, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren oder Parkgebühren handelt es sich um (nicht steuerbare) Reisenebenkosten.

Mittelbare Fahrzeugkosten in Zusammenhang mit Privatfahrten

Soweit mittelbare Fahrzeugkosten entstehen, die in Zusammenhang mit der privaten Nutzung des Dienstwagens stehen, z. B. privat veranlasste Fährkosten, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren oder Parkgebühren, hat der Arbeitgeber einen entsprechenden Rückforderungsanspruch gegenüber seinem Arbeitnehmer. Macht der Arbeitgeber von diesem Rückforderungsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer keinen Gebrauch, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.

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