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Vorteilsminderung bei Zuzahlungen des Arbeitnehmers – Teil 1

17.02.2025  — Von Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlässt, der auch privat genutzt werden darf, entsteht bekanntermaßen ein geldwerter Vorteil, der entweder pauschal im Rahmen der 1-%-Regelung oder einzelfallbezogen auf Grundlage der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse erfasst werden kann.

Mit der Versteuerung des geldwerten Vorteils im Rahmen der 1-%-Regelung sind grundsätzlich alle vom Arbeitgeber getragenen Kosten abgegolten, die der unmittelbaren Haltung und dem Betrieb des Fahrzeugs dienen. Darunter fallen z. B. Kosten für Betriebsstoffe, Wartung und Reparaturen sowie die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für die Haftpflichtversicherung, die Kfz-Steuer, Absetzung für Abnutzung (AfA) oder Leasing- und Leasingsonderzahlungen und Garagenmiete.

Dies gilt jedoch nicht für außerordentliche Fahrzeugkosten, also Kosten, die nicht der unmittelbaren Haltung und dem Betrieb des Fahrzeugs dienen, z B. Beiträge für einnen auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellten Schutzbrief, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren und Unfallkosten.

BFH-Urteil vom 18.06.24, VIII R 32/20

Der Bundesfinanzhof hatte sich jüngst mit der streitigen Rechtsfrage auseinandersetzen müssen, ob Zuzahlungen, die ein Arbeitnehmer in Zusammenhang mit außerordentlichen Fahrzeugkosten leistet, den geldwerten Vorteil im Rahmen der 1-%-Regelung mindern dürfen.

Im hier streitigen Sachverhalt wurde der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens durch den Arbeitnehmer zunächst im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung pauschal im Rahmen der 1-%-Regelung der Lohnversteuerung versteuert.

In seiner Einkommensteuererklärung wollte der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil für seinen Dienstwagen mindern und machte in diesem Zusammenhang selbst getragene Maut-, Fähr-, Benzin- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) eines privat angeschafften Fahrradträgers für seinen Dienstwagen geltend. Die Maut, Fähr- und Benzinkosten sind auf einer privaten Urlaubsreise entstanden. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen für Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die AfA für den Fahrradträger ab.

Der Bundesfinanzhof bestätigte mit Urteil vom 18.06.24 – VIII R 32/20 – die Rechtsauffassung des Finanzamts und stellte klar, dass nur solche vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern dürfen, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils sind und insoweit von der Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung erfasst wären.

Das bedeutet, dass nicht alle vom Arbeitnehmer getragenen Kosten zu einer Reduzierung des geldwerten Vorteils führen.

Die 1-%-Regelung erfasst grundsätzlich nur die Kostenbestandteile, die vom Arbeitgeber typischerweise getragen werden und mit der unmittelbaren Haltung und dem Betrieb des Fahrzeugs verbunden sind. Zusätzliche Aufwendungen wie Maut-, Fähr- und Parkgebühren sowie die Anschaffung von Zubehör (z. B. für einen Fahrradträger), also Aufwendungen, die nicht der unmittelbaren Haltung und dem Betrieb des Fahrzeugs dienen, fallen nicht unter die Aufwendungen, die durch die 1-%-Regelung abgegolten werden.

Nächste Woche erscheint der zweite Teil zu diesem Fachartikel. Dort erfahren Sie was passiert, wenn Arbeitgebende solche Kosten dennoch übernehmen und inwieweit die 1-%-Regelung greift. Außerdem klären wir darüber auf, was sich hinter den unmittelbaren und mittelbaren Fahrkosten verbirgt und welchen Einfluss diese auf die Gesamtkosten des Fahrzeugs haben.

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