13.01.2025 — Von Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH
Aufgrund der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns von 12,41 Euro um 3,3 % auf 12,82 Euro erhöht sich entsprechend auch die monatliche Verdienstgrenze von bislang 538 Euro um 16 Euro auf 556 Euro monatlich.
Das regelmäßige Arbeitsentgelt darf in 2025 die Grenze von 6.672 Euro jährlich grundsätzlich nicht übersteigen. Soweit es zu einem unvorhersehbaren Überschreiten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze kommt, z. B. aufgrund von Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen, darf ein geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer maximal 7.784 Euro verdienen.
Aus dem Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde resultiert eine monatliche Arbeitszeit von knapp 44 Stunden (556 Euro pro Monat / 12,82 Euro pro Stunde = 43,37 Stunden pro Monat). Hierbei wird davon ausgegangen, dass keine Einmalzahlungen wie z. B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld gewährt werden.
Soweit die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, sind Arbeitnehmer nicht sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber muss jedoch pauschale Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 13 % an die gesetzliche Krankenversicherung und in Höhe von 15 % an die gesetzliche Rentenversicherung entrichten. Für Minijobber im Privathaushalt gelten niedrigere Sätze.
Analog zur Geringfügigkeitsgrenze erhöht sich auch die Untergrenze für den Übergangsbereich bei sog. Midi-Jobs. Der Bereich, in dem Arbeitnehmer nur reduzierte Sozialversicherungsbeiträge entrichten müssen, beginnt ab 01.01.2025 bei 556,01 Euro und endet bei 2.000 Euro monatlich.
Während geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer vom höheren Mindestlohn profitieren, steigen die Lohnkosten für den Arbeitgeber weiterhin an. Möglicherweise werden Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen die Zahl der Beschäftigten reduzieren oder Arbeitszeiten effizienter planen müssen.
bis 31.12.2024 | ab 01.01.2025 | |
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Gesetzlicher Mindestlohn | 12,41 Euro | 12,82 Euro |
Geringfügigkeitsgrenze monatlich | 538,00 Euro | 556,00 Euro |
Geringfügigkeitsgrenze jährlich | 6.456,00 Euro | 6.672,00 Euro |
Untergrenze für den Übergangsbereich bei sog. Midi-Jobs | 538,01 Euro | 556,01 Euro |
Fußnoten
Themen
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