10.03.2025 — Von Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH
Sind die KFZ-Kosten aufgrund einer bei Vertragsabschluss geleisteten hohen Leasingsonderzahlung in den Folgejahren sehr niedrig und liegen diese unter der steuerlichen Bemessungsgrundlage der 1-%-Regelung, wäre beim Arbeitnehmer in den Folgejahren ein entsprechend niedrigerer geldwerter Vorteil zu versteuern.
Mit Urteil vom 17.05.22 - VIII R 26/20 bestätigte der Bundesfinanzhof die Rechtsauffassung der Vorinstanz. Danach wurde der geldwerte Vorteil zutreffend im Rahmen der 1-%-Regelung ohne Anwendung der Kostendeckelungsregelung nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 18.11.09, Rz. 18 angesetzt.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Deckelung der aufgrund der 1-%-Regelung ermittelten Bemessungsgrundlage im hier streitigen Sachverhalt nicht vorliegen.
Die Regelung zur Kostendeckelung stellt eine Billigkeitsregelung im Sinne des § 163 AO dar. Sie sieht vor, dass der Nutzungswert für die Privatnutzung mit dem Betrag der Gesamtkosten des Fahrzeugs anzusetzen ist, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass der pauschal ermittelte Nutzungswert die für das genutzte Fahrzeug insgesamt tatsächlich entstandenen Aufwendungen übersteigen.
Die Leasingsonderzahlung ist grundsätzlich – auch im Fall der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung – in die Gesamtkosten des Fahrzeugs einzubeziehen und auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen. Diese Vorgehensweise ist zulässig und nicht willkürlich. Die Kostendeckelungsregelung soll eine sachliche Unbilligkeit ausgleichen, die z. B. dadurch entsteht, dass die 1-%-Regelung bei bereits abgeschriebenen Fahrzeugen anzuwenden ist und die tatsächlich anfallenden Kosten daher vergleichsweise niedrig sind. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Im hier streitigen Sachverhalt werden aufgrund einer einmaligen Leasingsonderzahlung ein Großteil der Fahrzeugkosten entsprechend der vertraglichen Gestaltung zielgerichtet in ein einzelnes Nutzungsjahr vorverlagert.
Am selben Tag entschied der Bundesfinanzhof zwei weitere ähnlich gelagerte Sachverhalte mit der gleichen Begründung, vgl. die beiden nicht zur Veröffentlichung bestimmten Urteile vom 17.05.22, VIII R 21/20 und VIII R 11/20.
Der Bundesfinanzhof hat sich mit Urteil vom 21.11.24, VI R 9/22 erneut mit der steuerlichen Behandlung von Leasingsonderzahlungen befasst und klargestellt, dass eine in einem Jahr geleistete Leasingsonderzahlung ausnahmslos periodengerecht auf die Laufzeit eines Leasingvertrags zu verteilen ist. Eine steuerliche Geltendmachung im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistung der Leasingsonderzahlung ist nicht mehr zulässig.
Vorstehende Regelung gilt nicht nur für Leasingsonderzahlungen, sondern auch für andere Vorauszahlungen, z. B. für Sonderausstattungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken.
Weil Leasingsonderzahlungen bislang wahlweise entweder vollständig in dem Jahr, in dem sie geleistet wurden, angesetzt werden bzw. alternativ gleichmäßig auf die Laufzeit des Leasingvertrags verteilt werden konnten, rückt der Bundesfinanzhof nun von seiner früheren, eher pragmatischeren Sichtweise ab und fordert nun eine periodengerechte Verteilung von Leasingsonderzahlungen auf die gesamte Laufzeit des Leasingvertrags.
Dies bedeutet, dass fortan nicht mehr die Möglichkeit besteht, die Kosten sofort in voller Höhe steuerlich geltend zu machen. Stattdessen muss die Zahlung rechnerisch auf die einzelnen Jahre des Vertrags aufgeteilt werden.
Der Bundesfinanzhof begründet die Änderung seiner Rechtsauffassung mit dem wirtschaftlichen Zusammenhang der Zahlungen mit der Nutzungsdauer des Fahrzeugs. Die Leasingsonderzahlung stellt in erster Linie nicht einen Aufwand für das Jahr der Zahlung dar, sondern bezieht sich auf die gesamte Leasingvertragslaufzeit. Damit orientiert sich der Bundesfinanzhof stärker an handelsrechtlichen Prinzipien der periodengerechten Gewinnermittlung und rückt von seiner früheren, eher pragmatischeren Sichtweise ab.
Im hier streitigen Sachverhalt leistete ein Arbeitnehmer für ein Privatfahrzeug, welches er als Außendienstmitarbeiter auch beruflich nutzte, eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 15.000 Euro. Darüber hinaus hatte er Anschaffungskosten für Fahrzeugzubehör, Zusatzleistungen und einen Satz Reifen. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er einen individuellen km-Satz auf Grundlage seiner Kostenberechnung in Höhe von 0,93 Euro pro km geltend. Aufgrund der steuerlichen Berücksichtigung der Leasingsonderzahlung im ersten Jahr ergibt sich entsprechend im ersten Jahr ein deutlich höherer km-Satz als in den Folgejahren. Das Finanzamt erkannte diesen km-Satz der Höhe nach nicht an.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts und stellte klar, dass nicht nur die Gesamtkosten dem Grunde nach zutreffend zu erfassen sind, sondern diese auch periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen sind.
Bei einer Leasingsonderzahlung handelt es sich um ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt, das dem Zweck dient, die Leasingraten während der Gesamtlaufzeit der Leasingsonderzahlung an den tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten ist wegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs der Leasingsonderzahlung zu allen Fahrten während des vertraglich bestimmten Leasingzeitraums und des damit vorliegenden multikausalen Veranlassungszusammenhangs im Rahmen einer wertenden Betrachtung typisierend nach dem Verhältnis der auf das jeweilige Jahr entfallenden vollen Monate zum Gesamtleasingzeitraum zu bestimmen. Mindert eine Leasingsonderzahlung nach dem Leasingvertrag die Höhe der monatlichen Leasingraten über die gesamte Vertragslaufzeit, ist sie daher bei der Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten unabhängig vom Abflusszeitpunkt linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen.
Fußnoten
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