30.01.2025 — Von Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH
Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten führen viele Arbeitgeber die Pauschalversteuerung von lohnsteuerpflichtigen freiwilligen sozialen Leistungen durch. In diesem Zusammenhang werden auch Prämienzahlungen des Arbeitgebers an eine Gruppenunfallversicherung – oft zu Unrecht – nach § 40b EStG mit einem Steuersatz von 20 % pauschalversteuert.
Nach Maßgabe von § 40b EStG kann eine Pauschalversteuerung durchgeführt werden, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind. Die Pauschalversteuerung löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.
In zahlreichen Fällen ist eine Pauschalversteuerung jedoch nicht erforderlich, weil es sich bei den Prämienzahlungen des Arbeitgebers nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht grundsätzlich um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn handelt.
Handelt es sich bei der vom Arbeitgeber abgeschlossenen Unfallversicherung um einen Vertrag, bei dem die Ausübung der Rechte ausschließlich dem Arbeitgeber zusteht, so stellen die Beiträge im Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keinen Arbeitslohn dar (vgl. BFH-Urteile vom 16.04.99, VI R 60/96 und VI R 66/97).
Nur dann, wenn auch der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen, sind die Beiträge bereits im Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen.
Geltendmachung des Versicherungsanspruches | |
---|---|
Ausschließlich durch den Arbeitgeber | Prämien sind kein Arbeitslohn |
Entweder durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer | Prämien sind Arbeitslohn |
In zahlreichen Fällen kann jedoch ausschließlich der Arbeitgeber den Versicherungsanspruch gegenüber dem Versicherer geltend machen. Aufgrund des Treuhandverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darf der Arbeitgeber die Versicherungsleistung nicht für sich behalten; er ist vielmehr dazu verpflichtet, die erhaltene Versicherungsleistung an den Arbeitnehmer auszukehren.
Viele Arbeitgeber unterliegen dem Irrtum, die Nichtversteuerung der Prämien im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung bringe mit sich, dass bei der üblichen nachgelagerten Besteuerung im Versicherungsfall eine Lohnversteuerung der Versicherungsleistung durchgeführt werden muss. Hierbei wird übersehen, dass die im Versicherungsfall gewährte Versicherungsleistung nicht der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist. Zutreffend ist vielmehr, dass im Versicherungsfall lediglich die bislang vom Arbeitgeber geleisteten Prämienzahlungen einen geldwerten Vorteil darstellen und der Lohnversteuerung zu unterwerfen sind.
Leistungen aus einer Unfallversicherung gehören nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 28.10.09 nur dann als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, soweit sie Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG darstellen, der Unfall im beruflichen Bereich eingetreten ist und die Beiträge ganz oder teilweise Werbungskosten bzw. steuerfreie Reisenebenkostenerstattungen waren.
Wenn im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten festgestellt wird, dass der Arbeitgeber zu Unrecht eine Pauschalversteuerung nach § 40a EStG durchgeführt hat, kann die Pauschalversteuerung im Rahmen einer berichtigen Lohnsteueranmeldung korrigiert werden.
Dies gilt auch für bereits abgeschlossene Kalenderjahre, soweit die Vorbehalte der Lohnsteuer-Anmeldungen noch nicht aufgehoben worden sind und von der Pauschalversteuerung Gebrauch gemacht worden ist.
Soweit die Prämien individuell im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung lohnversteuert worden sind, kann die Korrektur nur im laufenden Kalenderjahr erfolgen. Darüber hinaus darf das Lohnkonto des Arbeitnehmers noch nicht abgeschlossen und die Lohnsteuerbescheinigung noch nicht an das Betriebsstättenfinanzamt übermittelt worden sein.
Fußnoten
Themen
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