10.02.2025 — Von Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH
Dies gilt jedoch nur dann, wenn es voraussichtlich zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt.
Bis 31.12.2024 musste der Arbeitgeber im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung prüfen, ob es bei Zahlung der Abfindung voraussichtlich zu einer Zusammenballung von Einkünften kommen wird. Nur in diesem Fall durfte die Fünftelregelung angewendet werden.
Seit 01.01.2025 darf die Fünftelregelung aufgrund einer Gesetzesänderung nur noch im Veranlagungsverfahren gewährt werden. Der Arbeitgeber braucht entsprechend bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung nicht mehr zu prüfen, ob es voraussichtlich zu einer Zusammenballung von Einkünften und damit zu einer hohen Steuerbelastung kommen wird.
Aus Sicht des Arbeitgebers führt diese gesetzliche Neuregelung zu einer deutlichen Reduzierung von Arbeitsaufwand und damit zu Bürokratieabbau. Aus Sicht des Arbeitnehmers bringt die gesetzliche Neuregelung jedoch eher Nachteile mit sich, weil es im Zeitpunkt der Abfindungszahlung ohne Anwendung der Fünftelregelung zu einer erheblichen steuerlichen Belastung kommen kann. Eine Korrektur der zu viel entrichteten Steuerabzugsbeträge durch die nachträgliche Anwendung der Fünftelregelung erfolgt erst mit einer zeitlichen Verzögerung, nämlich im Zeitpunkt der Veranlagung zur Einkommensteuer durch das Finanzamt.
Es ist grundsätzlich empfehlenswert, sich bereits im Vorfeld der Auszahlung der Abfindung Gedanken über eine vorteilhafte Gestaltung zu machen. Es ist einerseits zutreffend, dass die Fünftelregelung die Folgen der Steuerprogression abmildert. Andererseits kann es vorteilhaft sein, durch eine geschickte Auswahl des Auszahlungszeitpunktes eine Steuerprogression zu vermeiden, z. B. wenn die Abfindung nicht im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlt wird, sondern erst im Folgejahr. Wenn der Arbeitnehmer im Folgejahr deutlich niedrigere Einkünfte hat, z. B. weil er im Rahmen einer Vorruhestandsregelung vorzeitig ausgeschieden ist, ergibt sich ein entsprechend niedrigerer Steuersatz als im Vorjahr. Auch wenn in diesem Fall keine Zusammenballung von Einkünften vorliegt und entsprechend die Fünftelregelung nicht zur Anwendung kommt, kann der Steuersatz im Folgejahr deutlich niedriger sein. Hier ist es empfehlenswert, im Vorfeld der Auszahlung entsprechende Probeberechnungen anzustellen.
Soweit nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Folgejahr die Steuerklasse VI zugrunde gelegt werden muss, führt dies zwangsläufig zu einer - vorübergehend - hohen Steuerbelastung. Dieser Nachteil wird jedoch im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer vom Finanzamt später wieder neutralisiert. Der Arbeitnehmer hat nun die Qual der Wahl zwischen Liquidität und einer hohen steuerlichen Belastung. Geduld kann sich entsprechend in barer Münze auszahlen.
Im Zweifelsfall sollte ein Steuerberater hinzugezogen und die optimale Gestaltung mit dem Arbeitnehmer abgestimmt werden.
Fußnoten
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