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Zu Ostern von steuerfreien Zuschlägen profitieren

11.04.2017  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..

Ostern steht vor der Tür. Während sich die einen auf freie Tage im Kreise der Familie freuen, müssen andere arbeiten. Ob Krankenschwester, Koch oder Schichtarbeiter – wer einen entsprechenden Tarifvertrag hat, kann sich zumindest über Feiertagszuschläge freuen. „Diese sind in einem bestimmten Umfang steuer- und sozialversicherungsfrei“, erklärt Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi.

Arbeitsausgleich oder Feiertagszuschlag?

Allerdings zahlen nicht alle Arbeitgeber Sonn- oder Feiertagszuschläge. Schon 2006 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass lediglich ein entsprechender Arbeitsausgleich verpflichtend ist. Ob es für die geleistete Arbeit steuerfreie Zuschläge gibt, regelt dagegen ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der individuelle Arbeitsvertrag. „Gibt es jedoch Zuschläge, profitieren Steuerzahler von interessanten Freibeträgen“, betont die Steuerexpertin der Lohi. Für Sonntage sind 50 Prozent und für Feiertage in der Regel sogar 125 Prozent des Grundlohns steuerfrei. Der Grundlohn entspricht dabei dem Stundenlohn, der aus dem üblichen Gehalt abgeleitet wird (maximal aber 50 Euro). Zahlt der Arbeitgeber einen höheren Zuschlag, verdient auch der Staat mit: „Auf die Differenz sind dann Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten“, erklärt Gudrun Steinbach. Werden aber an Sonn- und Feiertagen Nachtdienste geleistet, erhöht sich die mögliche steuerfreie Zulage um 25 bzw. 40 Prozent.

Barabgeltung von Freizeitausgleich ist steuerpflichtig

Aufmerksamkeit ist geboten, wenn die Zuschläge pauschal, zum Beispiel als Vorschuss, gewährt werden. Damit diese steuerfrei bleiben, ist später eine Einzelabrechnung notwendig. Vor allem muss, um von der Steuerfreiheit zu profitieren, auch tatsächlich ein Zuschlag gezahlt worden sein. Ein Beispiel: Hat eine Hotelangestellte an beiden Osterfeiertagen gearbeitet und möchte die ihr zustehenden Tage Freizeitausgleich nicht nutzen, sondern lieber ausgezahlt bekommen, werden Steuern abgezogen. „Diese Barabgeltung ist steuerpflichtig“, erklärt die Lohi-Expertin.

Ostersonntag ist in den meisten Bundesländern kein gesetzlicher Feiertag

Grundsätzlich gilt: Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, richtet sich nach den am Ort der Arbeitsstätte maßgebenden landesrechtlichen Bestimmungen. Arbeitsrechtlich gesehen ist der Ostersonntag beispielsweise nur in Brandenburg ein gesetzlicher Feiertag. In allen anderen Ländern gilt er als Sonntag. „Das hat Auswirkungen auf den Zuschlag“, so die Lohi-Expertin. Gleiches gelte für den Pfingstsonntag. Ob es an diesen Tagen dennoch einen Feiertagszuschlag gibt, wird im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegt. Ein Blick in die Unterlagen lohnt sich.




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