26.06.2017 — Udo Cremer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Veräußert und erwirbt der Steuerpflichtige an einer Börse mit taggleicher Ausführung Bezugsrechte und kann er aufgrund der Umstände, seiner persönlichen Kenntnisse und seines Einflusses auf die Durchführung des Handels als Börsenmakler davon ausgehen, dieselbe Zahl von Bezugsrechten zum Verkaufspreis sicher wieder erwerben zu können, ohne die Kauforder eines Dritten fürchten zu müssen, kann in der Durchführung des Geschäfts ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegen.
Der Kläger war im Streitjahr 1999 als Börsenmakler tätig. Er war zu Beginn des Jahres 1996 einer der Geschäftsführer der XYZ GmbH. Die XYZ GmbH wurde im Dezember 1997 in die XYZ AG umgewandelt. Gleichzeitig wurde das Kapital auf 1.500.000 DM aufgestockt. Das Kapital war in 300.000 Aktien zum Nennbetrag von 5 DM unterteilt. Der Kläger hielt 90.000 Aktien (= 30 %). Im Jahr 1998 verkaufte der Kläger zunächst seine Anteile an der XYZ AG in mehreren Tranchen bis auf 23.000 Aktien (= 7,6 %). Im Jahr 1998 erklärte der Kläger einen entsprechenden Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG. Im Oktober 1998 erhöhte die XYZ AG ihr Kapital gegen Einlagen um 375.000 DM auf insgesamt 1.875.000 DM. In diesem Zusammenhang erhielt der Kläger für seine damals 23.000 Aktien 23.000 Bezugsrechte für junge Aktien (zum Bezugsrechtsverhältnis 4:1). Nach einem Hinzukauf weiterer 224 Bezugsrechte am 2.11.1998 verkaufte der Kläger am 5.11.1998 die damit auf insgesamt 23.224 aufgestockten Bezugsrechte. Dazu gab er am 4.11.1998 um 19:00 Uhr bei einem Berater des Bankhauses Z telefonisch eine Verkaufsorder über 23.224 Bezugsrechte auf. Am 5.11. rief der Kläger um 8:30 Uhr abermals bei dem Berater des Bankhauses Z an und erteilte einen Kaufauftrag über 23.224 Bezugsrechte.
Am 5.11.1998 wurden beide Geschäfte jeweils zum Stückkurs von 58 DM durchgeführt. Der Bezugsrechtspreis wurde vom Makler festgesetzt. Die Abrechnung des Verkaufs erfolgte unter der Auftragsnummer 4.../98 und unter der Abrechnungsnummer 1.../98. Die Abrechnung des Kaufs erfolgte unter der Auftragsnummer 3.../98 und unter der Abrechnungsnummer 2.../98. Der Kauf war demnach vom Makler an der Börse vor dem Verkauf in Auftrag gegeben worden. Für den Handel mit Bezugsrechten gab es an der Börse A eine Einheitskursfeststellung einmal am Tag. Dies bedeutete, dass alle Geschäfte eines Tages bei Vollausführung zum selben Kurs abgerechnet wurden. Der Handel mit Bezugsrechten wurde entweder durch Eingabe in das Börsenhandelssystem erfasst oder direkt beim Makler telefonisch aufgegeben. Die Mitaktionäre A und B bei der XYZ AG führten zeitgleich ebensolche Transaktionen durch.
Im November 1998 wurde im Wege einer weiteren Kapitalerhöhung gegen Einlagen das Kapital der XYZ AG um 375.000 DM auf 2.250.000 DM erhöht. Der Kläger erhielt in diesem Zusammenhang für seine 28.109 Aktien 28.109 Bezugsrechte zum Bezugsrechtsverhältnis 5:1. Nach Einlösung der Bezugsrechte aus den beiden Kapitalerhöhungen des Jahres 1998 verkaufte der Kläger im Laufe des Jahres 1999 in mehreren Schritten zahlreiche seiner XYZ AG Aktien. Die aufgrund der streitigen Bezugsrechte erworbenen insgesamt 5.109 jungen Aktien veräußerte der Kläger am 7.10.1999. Aus diesen Verkäufen sowie zahlreichen anderen Transaktionen erklärte der Kläger in der Einkommensteuererklärung 1999 einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 2... DM. Die Veranlagung erfolgte seitens des FA zunächst erklärungsgemäß.
Beim Kläger fand am 29.10.2004 eine abgekürzte Außenprüfung statt. Der Prüfer erkannte die Veräußerung der Bezugsrechte vom 5.11.1998 nicht an. Dementsprechend eliminierte er den Veräußerungsvorgang im Veranlagungszeitraum 1998. Im Jahr 1999 nahm er den Vorgang bei den Einkünften aus § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit einer Auswirkung auf die steuerliche Bemessungsgrundlage in Höhe von 377.718 DM heraus. Stattdessen ordnete der Prüfer im Veranlagungszeitraum 1999 die Veräußerung vom 7.10.1999 den Einkünften aus § 17 EStG zu und erhöhte dort (für den hier strittigen Vorgang) die Bemessungsgrundlage um 377.718 DM auf 795.489 DM. Mit geändertem Einkommensteuerbescheid 1999 vom 23.12.2004 setzte das FA die Feststellungen der Außenprüfung um.
Es wurden ein gewerblicher Veräußerungsgewinn in Höhe von 5... DM sowie (unstreitig fehlerhaft anstelle der Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft) negative Einkünfte aus Leistungen in Höhe von ./. 1... DM angesetzt. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 25.5.2005 ordnete das FA wegen eines "Übertragungsfehlers" die negativen Einkünfte in Höhe von ./. 1... DM den Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft zu. Das vom Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 23.12.2004 angestrengte Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Die dagegen erhobene Klage wies das FG mit dem in EFG 2016, 1175 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab.
Die Revision ist nicht begründet und daher zurückzuweisen (BFH Urteil vom 8.3.2017, IX R 5/16). Das FG hat ohne Rechtsfehler in dem taggleichen An- und Verkauf der Bezugsrechte im Jahr 1998 einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S. des § 42 AO gesehen. Das FG hat den streitigen Veräußerungsgewinn in Höhe von 795.489 DM zu Recht im Rahmen der Einkünfte aus § 17 EStG im Veranlagungszeitraum 1999 erfasst und nicht den Einkünften aus § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung zugeordnet.
Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S. des § 42 AO ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die (gemessen an dem erstrebten Ziel) unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll.
Eine Gestaltung, die überhaupt keinen erkennbaren wirtschaftlichen Zweck hat, kann der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Das ist z.B. der Fall, wenn durch mehrere Geschäfte, die sich wirtschaftlich gegenseitig neutralisieren, lediglich ein steuerlicher Vorteil erzielt werden soll oder wenn die Gestaltung in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung durch eine gegenläufige Gestaltung kompensiert wird und sich deshalb im Ergebnis lediglich als formale Maßnahme erweist. Nach der Rechtsprechung des BFH stellt es keinen Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO dar, wenn der Steuerpflichtige gleichartige Wertpapiere unmittelbar anschließend oder zumindest kurzfristig nach deren Veräußerung zu unterschiedlichen Preisen wiedererwirbt.
Anders kann dies hingegen zu beurteilen sein, wenn der Steuerpflichtige aufgrund spezieller Kenntnis der Abläufe in den Handelssystemen von Wertpapierbörsen und –handelshäusern und der konkreten Marktsituation, davon ausgehen kann, die von ihm zum Verkauf platzierten börsennotierten Wertpapiere zeit- und wertgleich und damit ohne Kursrisiko wieder zurückerwerben zu können. Denn nach der Rechtsprechung des BFH kann ein steuerrechtlich erheblicher Vorgang dann nicht anerkannt werden, wenn er nach dem Willen des Steuerpflichtigen durch gegenläufige Rechtsakte erst geschaffen oder wieder ausgeglichen wird und damit von vornherein eine wirtschaftliche Belastung vermieden werden soll. Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des FG, unter den Umständen des Falls in dem zeitgleichen Kauf und Verkauf vom 5.11.1998 einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu sehen, rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Autor:
Udo Cremer ist geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK) und hat die Steuerberaterprüfung mit Erfolg abgelegt. Er ist als Dozent für Steuer- und Wirtschaftsrecht tätig und veröffentlicht seit mehreren Jahren praxisorientierte Fachbücher zu den Themen Buchführung, Kostenrechnung, Preiskalkulation, Kennzahlen, Jahresabschluss und Steuerrecht. Daneben wirkt er als Autor an zahlreichen Fachzeitschriften und Loseblattsammlungen im Bereich der Buchhaltung und des Steuerrechts mit.
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