21.05.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: VG Frankfurt.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Entzug der ihm im Jahr 2007 überlassenen Parkberechtigung vor seiner Dienststelle, dem Gebäude 537 auf einem Flughafen. Aufgrund seiner Nierenerkrankung ist es für den Antragsteller schwer, längere Strecken zurückzulegen, ohne die Möglichkeit zu haben, eine Toilette aufzusuchen. Darüber hinaus ist er gehbehindert und hat deshalb auch ein besonderes Interesse daran, den kostenlosen Parkplatz zur Verfügung zu haben. Er beruft sich dabei auf die Fürsorgepflicht gemäß § 78 BBG, die im Verhältnis zu schwerbehinderten Menschen wie dem Antragsteller in besonderer Weise zu beachten ist.
Die Antragsgegnerin - ein Hauptzollamt - verwaltet eine Reihe von Parkplätzen, die sie ihren Beschäftigten kostenlos zur Verfügung stellt. Diese Bereitstellung von Parkplätzen stellt die Einrichtung und Verwaltung einer Sozialeinrichtung i. S. d. § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG dar. Daran ändert der Umstand nichts, dass der dem Antragsteller zur Verfügung gestellte Parkplatz früher für ein Dienstfahrzeug genutzt wurde. Der Zuteilungsanordnung der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2007 ist kein entsprechender Vorbehalt zu entnehmen. Im Übrigen verfügt sie noch über weitere Parkplätze, die sie ihren Beschäftigten kostenlos zur Verfügung stellt und ihnen somit Vorteile vermittelt, wie sie für eine Sozialeinrichtung typisch sind. Daher könnte der für das Dienstfahrzeug benötigte Parkplatz auch aus diesem weiteren Kontingent entnommen werden.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt gab der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung auf, dem Antragsteller die entzogene Parkberechtigung am Gebäude 537 des Flughafens A-Stadt zurückzugeben und ihm den entsprechenden Parkplatzschlüssel auszuhändigen.
Nach § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG unterliegen die Verwaltung und Beschränkung einer Sozialeinrichtung der Mitbestimmung des Personalrats der entscheidungsbefugten Dienststelle, hier also des Personalrats bei dem die Anordnung zum Parkplatzentzug treffenden Hauptzollamts A-Stadt Flughafen. Zu den mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen gehört die Verringerung der Zahl der den Beschäftigten künftig angebotenen Parkplätze ebenso wie der Entzug einer Parkberechtigung oder deren Veränderung, indem ein anderer als der bisherige Parkplatz zugeteilt wird. Hier hat die Leitung des Hauptzollamtes die Entscheidung zum Entzug der dem Antragsteller im Jahr 2007 zugeteilten Parkberechtigung getroffen, ohne zuvor beim zuständigen örtlichen Personalrat dessen Zustimmung entsprechend § 69 BPersVG zu beantragen. Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen, dürfen jedoch nach § 69 Abs. 1 BPersVG nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden. Da diese Zustimmung bisher fehlt, ist der im November 2011 einseitig angeordnete Entzug der Parkberechtigung gegenüber dem Antragsteller unwirksam. Ihm steht ein Folgenbeseitigungsanspruch zu, weil er nach wie vor Inhaber der ihm im Jahr 2007 zugeteilten Parkberechtigung ist.
Die informelle Beteiligung des stellvertretenden Vorsitzenden des Personalrats bei der Vorbereitung der Entscheidung zum Entzug der dem Antragsteller früher erteilten Parkberechtigung kann die Durchführung eines ordnungsgemäßen Mitbestimmungsverfahren nicht ersetzen. Die Antragsgegnerin hätte beim Personalrat durch den Leiter des Hauptzollamtes ausdrücklich die Zustimmung des Personalrats zur beabsichtigten Entziehung der Parkberechtigung beantragen müssen, wie in § 69 Abs. 2 S. 1 BPersVG explizit vorgesehen. Eine informelle Beteiligung einzelner Personalratsmitglieder kann die ordnungsgemäße Einleitung eines Mitbestimmungsverfahren nicht ersetzen, zumal der Antrag auf Erteilung der Zustimmung an den Vorsitzenden, die Vorsitzende des Personalrats zu richten gewesen wäre. Ein ausdrücklich gestellter Antrag hätte zudem dazu geführt, dass alle Mitglieder des Personalrats die Möglichkeit erhalten hätten, sich über die Angelegenheit eine Meinung zu bilden und über die Erteilung bzw. Verweigerung der beantragten Zustimmung zu entscheiden. Der stellvertretende Vorsitzende verfügt offensichtlich und damit auch für die Antragsgegnerin erkennbar nicht über die Befugnis, einer solchen Entscheidung des Personalrats in seiner vollen Besetzung vorzugreifen, sie zu ersetzen oder gar auf ein zustehendes Beteiligungsrecht zu verzichten.
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