20.04.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Taylor Wessing Deutschland.
Eine Investition in gesundheits- und arbeitssicherheitsrechtliche Compliance ist für Unternehmen – jenseits der rechtlich ohnehin bestehenden Verpflichtung – regelmäßig auch betriebswirtschaftlich eine lohnende Investition. Wer dieses Thema dagegen vernachlässigt, kann sich schnell behördlichen Beanstandungen oder auch Streitigkeiten mit der Arbeitnehmervertretung ausgesetzt sehen.
Dass pfiffige Juristen in diesem Rechtsgebiet gefragt sind, wurde beim 2. Deutsche Arbeitsrechtstag in Berlin deutlich: Immer wieder spitzte sich die Diskussion auf die Kernproblematik zu, ob eine gesetzliche Regelung dem Arbeitgeber (und damit auch dem Betriebsrat) eine notfalls mit einer Einigungsstelle erzwingbare Gestaltungsmöglichkeit einräumt oder nicht.
Die Reichweite des Mitbestimmungsrechts im Arbeits- und Gesundheitsschutz gilt als die zentrale Baustelle in diesem Rechtsbereich: Je nach taktischer Versiertheit des Betriebsrats kann bei geschickter Anwendung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitgeber empfindlich gestört werden. Streitpotential gibt es reichlich: Nach wie vor sind viele Fragen höchstrichterlich noch unklar, beispielsweise ob der Betriebsrat nur über abstrakte Regelungen oder auch über konkrete Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes mitbestimmen darf.
Es ist also zu klären gewesen, inwieweit der Betriebsrat bei der Teilnahmepflicht von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses mitzubestimmen hat (BAG, Beschluss vom 8. Dezember 2015, 1 ABR 83/13). Ein solcher Ausschuss ist ab 20 Beschäftigten im Betrieb zu bilden. Er tagt mindestens vierteljährlich, seine Besetzung ist gesetzlich vorgegeben.
Der Arbeitgeber, ein bundesweit bekanntes Textileinzelhandelsunternehmen mit rund 390 Filialen, und einer seiner Filial-Betriebsräte stritten um die Teilnahme von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses. Gelebte und allgemein anerkannte Praxis im Unternehmen war es, dass Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit lediglich an ein bis zwei Sitzungen im Jahr teilnahmen. Folglich waren bei den Sitzungen nur selten Betriebsarzt und/oder Fachkraft für Arbeitssicherheit anwesend.
Der Betriebsrat stellte sich auf den Standpunkt, dass er bei der Frage, wie oft der Betriebsarzt bzw. die Fachkraft für Arbeitssicherheit an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehmen müssen, ein Mitbestimmungsrecht hat. Das Arbeitsgericht folgte zunächst der Rechtsauffassung des Betriebsrats und gewährte ein Mitbestimmungsrecht. Die zweite und die dritte Instanz verneinte ein Mitbestimmungsrecht.
Der Sieg des Arbeitgebers könnte sich jedoch schnell zum Pyrrhussieg für Unternehmen wandeln, die auf betrieblicher Ebene allzu pragmatisch vorgehen oder sich auf den Standpunkt stellen, dass man es mit dem Gesundheits- und Arbeitsschutz nicht so genau nehmen müsse.
Das BAG verneinte das Mitbestimmungsrecht mit einfacher Begründung. Das Betriebsverfassungsrecht sieht zwar eigentlich im Bereich des Arbeitsschutzes ein weitreichendes Mitbestimmungsrecht vor. Dieses ist aber dann nicht einschlägig, wenn – wie hier – eine gesetzliche Regelung greift, die dem Arbeitgeber keinerlei Gestaltungsmöglichkeiten einräumt. Die Frage, wer und wann bei den regulären Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses anwesend sein muss, ist gesetzlich im Arbeitssicherheitsgesetz abschließend geregelt. Es gebe daher keinen Raum für Gestaltungen. Wenn sich lediglich einige Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses treffen, liegt keine ordnungsgemäße Sitzung des Ausschusses vor. Nota bene: Daher solle sich der Betriebsrat an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden.
Der Beschluss verdient Beachtung. Zunächst ist begrüßenswert, dass das BAG mit dogmatisch überzeugender Begründung ein Mitbestimmungsrecht bei der Frage der Teilnahmepflicht an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses verneint. Das BAG stärkt damit den spätestens seit 2004 immer wieder betonten Grundsatz, dass Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Arbeits- und Gesundheitsschutz nur bestehen, soweit gesetzliche Regelungen Gestaltungsspielräume eröffnet.
Bei genauerer Betrachtung kann sich die Entscheidung jedoch als Pyrrhussieg erweisen. Denn das BAG fordert ausdrücklich dazu auf, sich an die zuständige Arbeitsschutzbehörde zu wenden, um den Arbeitgeber zur Beseitigung der regelwidrigen Zustände anzuhalten.
Schließlich stellt das BAG auch klar, dass eine jahrelang gelebte, jedoch vom Gesetz abweichende betriebliche Praxis keinen Bestand hat, sondern einen klaren Gesetzesverstoß darstellt. Eine Vogel-Strauß-Politik oder der Satz „Das haben wir schon immer so gemacht“ kommen damit nicht mehr in Frage. Unsere klare Empfehlung: Achten Sie auf Compliance gerade im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 2015, 1 ABR 83/13
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