Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Wann sich der Fiskus am häuslichen Arbeitszimmer beteiligt

25.02.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: ECOVIS Europe AG.

Frühjahr ist für viele die Zeit der Steuererklärungen. Dabei immer ein Thema: das häusliche Arbeitszimmer. Wer die Kosten dafür steuerlich absetzen will, kann das meist nur in begrenztem Rahmen.

Zu den Dauerthemen in der Diskussion zwischen Steuerzahlern und Finanzbehörden zählt die steuerliche Behandlung des häuslichen Arbeitszimmers. Das liegt auch an der Vielfalt der einzelnen Fälle, die selten gleich gelagert sind. Die Folge: Immer wieder müssen sich Gerichte damit befassen. Gerade in den letzten Jahren haben sie eine Fülle von Entscheidungen produziert, die sich meist auf eine konkrete Situation beziehen und kaum auf die Allgemeinheit angewendet werden können.

„Es ist oft schwer, festzustellen, ob es sich um häusliches Arbeitszimmer handelt“, berichtet Ralf Adamitza, Steuerberater bei Ecovis in Stralsund. „Man unterscheidet hier drei Fallgruppen, die schon sehr viel Realität abdecken.“ Wer einen externen Arbeitsplatz etwa in Form eines Büros hat, kann die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben geltend machen und auch nicht als Werbungskosten ansetzen. Besteht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz, sind maximal 1.250 Euro abziehbar. Wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist, dann sind die Kosten unbegrenzt abziehbar. Das gilt oft bei Freiberuflern und Selbstständigen.

„Nach diesen drei Grundkriterien lassen sich im wesentlichen die meisten Fälle einstufen“, so Adamitza. Für gemischt genutzte Arbeitszimmer liegt derzeit ein gar nicht so seltener Fall dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vor. Es geht um die Aufteilung der Kosten entsprechend der jeweiligen Nutzung. Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs hält eine solche Aufteilung für möglich und hat diese Rechtsfragen dem Großen Senat zur Entscheidung vorgelegt (BFH, Beschluss v. 21.11.2013 - IX R 23/12). „Auf das Urteil dürfen wir gespannt sein.“

nach oben
FAQ