07.09.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Aktuell prüft die Agentur für Arbeit, ob bei den Mitarbeitenden die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld vorgelegen haben. Sie prüft folgende Punkte:
Haben Betriebe etwa für Feiertage Kurzarbeitergeld bekommen, wird das die Agentur für Arbeit korrigieren. Denn für Feiertage muss der Arbeitgeber das Gehalt selbst zahlen – egal, ob sich ein Betrieb in Kurzarbeit befindet oder nicht.
Der Betrieb muss die Lohnabrechnung hinsichtlich der Lohnsteuer korrigieren. Warum? Die Betriebe zahlen Kurzarbeitergeld steuerfrei aus. Folglich muss, wenn die Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld zurückfordert, die Abrechnung nachträglich steuerpflichtig erfolgen. Denn nur wenn tatsächlich Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, greift die Steuerbefreiung. Die Sozialversicherungsbeiträge müssen die Betriebe in der Regel nicht korrigieren.
Im Mai 2021 hat ein Arbeitnehmer 1.000 Euro Kurzarbeitergeld bekommen. Nach der Prüfung durch die Agentur für Arbeit kommt raus, dass sein Anspruch nur bei 900 Euro lag.
Nun muss der Arbeitgeber die Lohnabrechnung korrigieren (lassen): Dazu muss er nachträglich Lohnsteuer für die 100 Euro einbehalten, die bisher unzutreffend als steuerfreies Kurzarbeitergeld ausbezahlt wurden.
Am häufigsten sehen wir derzeit in der Praxis, dass die Agenturen für Arbeit fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen oder fehlende Aufzeichnungen der Ausfallstunden anmahnen. Meist beschränken sich die Beanstandungen aber auf Details, wie die falsche Berücksichtigung von Feiertagen oder Urlaub sowie Probleme mit bestimmten Personengruppen, wie zum Beispiel Rentnern oder Auszubildenden.
Auch die vollständige Rückforderung des Kurzarbeitergelds durch die Agentur für Arbeit ist möglich.
Beginnen Sie mit der Vorbereitung auf die Prüfung nicht erst, wenn sie bereits angekündigt ist. Stellen Sie die notwendigen Unterlagen laufend zusammen. Damit behält man selbst am besten den Überblick.
Sollte es dennoch im Rahmen der Betriebsprüfung zu Beanstandungen kommen, rate ich dringend dazu, einen Anwalt einzuschalten. Denn nicht immer treffen die Forderungen der Arbeitsagenturen zu. Wer schon vor einer Prüfung feststellt, dass Kurzarbeitergeld zu Unrecht bezogen wurde, der sollte selbst aktiv werden. Das kommt immer besser an und schützt im Idealfall auch vor Sanktionen.
Bild: Dominik Neudecker (Adobe Stock, Adobe Stock Standardlizenz)
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