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Vorteile durch Versorgung bei vorweggenommener Erbfolge

30.03.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Die vorzeitige Firmenübertragung gegen lebenslange Rente unterstützt der Fiskus großzügig. Das können Familien in die Nachfolgeplanung einkalkulieren.

Übertragen Eltern Teile ihres Vermögens vorzeitig auf Kinder oder Enkel, spart die Familie insgesamt Steuern, ohne dass die Ex-Besitzer auf die bisherigen Einnahmen verzichten müssen. Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung nennt sich das Modell, das vom Finanzamt gefördert wird. Die neuen Eigentümer setzen ihre Zahlungen bis zum Tod der Eltern als Sonderausgaben ab und Vater oder Großmutter versteuern die Rente bei meist geringerer Progression. Auf dieses Modell, das familienintern die Einkommensteuer senkt und die Nachfolgeregelung frühzeitig und dauerhaft regelt, weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.

Hierzu hat das Bundesfinanzministerium aktuell einen Anwendungserlass veröffentlicht, der als Richtschnur für die steuerliche Behandlung dieser Versorgungsleistungen dienen kann (Az. IV C 3 - S 2221/09/10004). Gefördert wird grundsätzlich Betriebsvermögen, entweder in Form von Einzelunternehmen oder Anteilen an Personengesellschaften wie OHG, KG oder GbR sowie gewerblichen Erbengemeinschaften. Hinzu kommen GmbH-Anteile bei mindestens 50-prozentiger Beteiligung, wenn Ex- und Neubesitzer für die GmbH als Geschäftsführer fungieren.

Das finanziell und familiär ideale Versorgungsmodell läuft wie folgt ab: Eltern schenken dem Nachwuchs Firmenanteile oder gleich den gesamten Betrieb. Über die hierdurch einkalkulierten Gewinne sagen sie Vater und Mutter eine lebenslange Rente zu und setzen diesen Betrag alljährlich in voller Höhe als Sonderausgaben ab. Die Eltern im Ruhestand mit regelmäßig geringer Progression versteuern dann nur moderat die erhaltenen Zahlungen und können auch noch einen Werbungskosten-Pauschbetrag von jeweils 102 Euro abziehen. „Damit haben sie die Erbfolge vorzeitig geregelt", erläutert Steuerberaterin Manuela Wänger von Ebner Stolz Mönning Bachem. Haben die Kinder in einem Jahr einmal keine positiven Einkünfte, verpufft ihr Abzugsposten allerdings, da er nicht jahresübergreifend vorgetragen werden kann.

Damit diese Übereinkunft vom Finanzamt auf Dauer akzeptiert wird, sind einige leicht erfüllbare Voraussetzungen zu beachten. Die Familie muss in einem Übergabevertrag den Umfang des Vermögens, die Höhe der Versorgungsleistung sowie die Zahlungsmodalitäten auflisten und die Parteien sich anschließend daran halten. Nachträgliche Abwandlungen werden steuerlich akzeptiert, wenn sie durch Änderungen im Versorgungsbedürfnis der Eltern oder in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit veranlasst sind. Fließen Firmengewinne in einem Jahr besonders üppig, gibt es einen Zuschlag für die Eltern. „Diese variable Vereinbarung nimmt besondere im Unternehmensbereich zu, um den Firmennachfolger in schlechten Zeiten nicht unnötig zu belasten" weiß Wänger.

Empfänger des Vermögens können grundsätzlich alle erbberechtigten Verwandten des Übergebers sein. Dritte sind steuerlich zulässig, wenn hierzu eine besondere persönliche Beziehung und ein Interesse an einer lebenslangen Versorgung besteht - etwa beim Lebensgefährten. „Nach erfolgter Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung laufen Pflichtteilsansprüche nach zehn Jahren vollständig ins Leere", betont die Expertin. „Zu beachten ist, dass bei Schenkungen ab Jahresbeginn diese bei der Pflichtteilsberechnung bereits pro Jahr um ein Zehntel weniger berücksichtigt wird. So werden etwa 3 Jahre nach der Schenkung nur noch 8/10 in die Pflichtteilsberechnung einbezogen." Auch bei der Schenkungsteuer gibt es Vorteile, da die kapitalisierte Rentenlast sich mindernd auswirkt.

Das Finanzamt setzt nur die Differenz aus dem Wert des Betriebsvermögens minus zugesagter Rente an. Dieser hochgerechnete Kapitalwert fällt umso höher aus, je jünger Vater oder Mutter bei der Übergabe sind. Der jährliche Rentenbetrag wird mit einem Vervielfältiger multipliziert, der sich an der amtlichen Sterbetabelle orientiert. Soll es die Belastung der Kinder bis zum Tod des länger lebenden Elternteils geben, ist der höhere Faktor als Abzugsposten maßgebend. „Ist die Mutter zum Beispiel 60 Jahre alt, liegt der bei 13,7, beim 65 Jahre alten Vater bei 11,2", weiß Wänger. Zahlt der Nachwuchs nun pro Jahr 24.000 Euro Rente, setzt das Finanzamt 328.800 Euro als Schuldenposition an.
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