21.05.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Aus steuerlicher Sicht ist bei pauschal versteuertem Arbeitslohn eine Änderung des Lohnsteuerabzugs auch nach dem 28. Februar des Folgejahres möglich. Denn dies müssen Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung nicht angeben. Dadurch können sie die Lohnsteuerschuld auch Jahre später noch übernehmen.
In der Sozialversicherung ist das für pauschal besteuerte Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG anders: Sie lassen sich nur dann nicht dem Arbeitsentgelt zurechnen, wenn Arbeitgeber oder Dritte sie mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal versteuern. Für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ist die Pauschalversteuerung somit spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres anzugeben.
Diese Auffassung war jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen falsch. Die Richter fanden im Gesetz keine hinreichende Stütze dafür, dass eine nachträgliche Pauschalierung von Betriebsveranstaltungen nach Februar des Folgejahres zum Wegfall der Beitragsfreiheit führt.
Im Urteilsfall klagte ein Unternehmen, das mit seinen Arbeitnehmern ein Firmenjubiläum feierte. Das Unternehmen führte am 31. März 2016 für September 2015 die gemeldete Pauschalsteuer in Höhe von rund 163.000 Euro ab. Der Rentenversicherungsträger forderte nach einer Betriebsprüfung Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60.000 Euro nach.
Dieser Auffassung hat das Bundessozialgericht zugestimmt (Urteil vom 23. April, B 12 BA 3/22 R). Steuerrechtlich wird zwar bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren. An der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ändert sich dadurch hingegen nichts. Entscheidend für die Beitragsfreiheit ist, dass die Pauschalbesteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt. Dies wäre in diesem Fall die Entgeltabrechnung für September 2015 oder spätestens Ende Februar 2016 gewesen. Da er die Pauschalbesteuerung erst März 2016 abführte, führt dies zur Beitragspflicht.
Dies Urteil betrifft nicht nur die Beitragsfreiheit von Arbeitslohn durch Betriebsveranstaltungen. Es gilt unter anderem auch für die arbeitstägliche Mahlzeitengestellung, die Übereignung von Ladevorrichtungen oder dem betrieblichen Fahrrad sowie Datenverarbeitungsgeräten wie dem Laptop- und Diensthandy. „Für Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun wollen, ist das Urteil keine schöne Entwicklung“, sagt Ecovis-Sozialversicherungsexperte Andreas Islinger, „es ist aber ein Grund mehr, mit funktionierenden Sachzuwendungsprozessen sicherzustellen, dass die Pauschalversteuerung im jeweiligen Abrechnungszeitraum erfolgt.“
Bild: Helena Lopes (Pexels, Pexels Lizenz)
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