28.07.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Lieferengpässe bei Zulieferunternehmen, die ihre Komponenten international beziehen, führen in der Produktion an unseren Standorten zu Stillständen. Unternehmen, die von massiven Lieferengpässen oder ausbleibenden Aufträgen betroffen sind oder behördlich vorübergehend geschlossen werden mussten, können Kurzarbeit einführen. Die Kurzarbeit hat das Ziel, Auftragsengpässe zu überbrücken, die Lohnkosten vorübergehend zu senken und dadurch den Betrieb wirtschaftlich zu entlasten und die Arbeitsplätze zu erhalten.
Aufgrund der Corona-Krise lockerte die Bundesregierung die Regeln für das Kurzarbeitergeld in einem Eilverfahren.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für Unternehmen wurden befristet vereinfacht und die Leistungen erweitert. Statt wie bisher müssen nicht 30 % der Beschäftigten im Betrieb von Arbeitsausfall betroffen sein, sondern es reichen schon zehn % aus. Auf den üblicherweise gesetzlichen Zwang zum Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird derzeit verzichtet. Den Antrag auf Kurzarbeitergeld stellt der Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit. Neu ist ebenfalls, dass die Sozialversicherungsbeiträge, die auch bei Kurzarbeit zu entrichten sind, den Arbeitgebern in voller Höhe erstattet werden. Die neuen Regelungen gelten auch für Zeitarbeitsfirmen.
Für Arbeitnehmer bedeutet Kurzarbeit in der Regel eine Reduzierung des Arbeitsentgelts. Wenn ein Unternehmen seine Mitarbeiter oder eine Zeitarbeitsfirma seine Leiharbeiter in Kurzarbeit schickt, besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 % des ausgefallenen Nettolohns für jeden Kurzarbeitstag. Bis Jahresende gibt es Corona bedingt Erhöhungen, sofern die Kurzarbeit mindestens 50 % ausmacht. Ab dem vierten Monat gibt es dann 70 % und ab dem siebten Monat 80 %. Bei Arbeitnehmern mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind sind es jeweils 7 % mehr. Die Mitgliedschaft in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bleibt erhalten und die gesetzlichen Urlaubsansprüche bestehen.
Kinder über 18 sind nicht automatisch in den Steuerabzugsmerkmalen enthalten. In vielen Fällen wird das nicht beantragt, obwohl ein Kindergeldanspruch weiterhin besteht, da die Auswirkung auf den Lohnsteuerabzug sehr gering ist. Auswirkungen gibt es nur beim Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer und dieser Steuernachteil kann über die Einkommensteuererklärung später wieder reingeholt werden. Wenn die Aussicht auf Kurzarbeit besteht, sollte man aber handeln und sein volljähriges, kindergeldberechtigtes Kind eintragen lassen, wenn kein Kind unter 18 im Haushalt lebt. Denn nur, wenn das Kind bei den Steuerabzugsmerkmalen hinterlegt ist, gibt es die 7 % mehr.
Ist das Kind nicht in den Steuerabzugsmerkmalen eingetragen, weil Steuerklasse V bzw. VI vorliegt, reicht auch die Gehaltsabrechnung des Hauptarbeitgebers oder die des Ehepartners mit der Steuerklasse III, auf der dann ein Kinderfreibetrag ausgewiesen ist. Hält sich das Kind im Ausland auf, kann eine Bescheinigung bei der Agentur für Arbeit als Nachweis für den erhöhten Kurzarbeitersatz beantragt werden. Die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale, hier die Aufnahme des Kindes, greift leider erst ab dem Folgemonat.
Bisher wurde nur das Entgelt von bereits bestehenden Nebenbeschäftigungen nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Wurde während der Kurzarbeit eine neue Nebenbeschäftigung angefangen, wurde dieses Einkommen in voller Höhe auf die Lohnersatzleistung angerechnet und das Kurzarbeitergeld fiel geringer aus. Im Zuge der Corona-Krise hat die Bundesregierung nun diese Regelung vorübergehend fallen gelassen.
Ab sofort haben Kurzarbeiter die Möglichkeit, zusätzliches Geld zu verdienen, ohne dass es sich auf das Kurzarbeitergeld auswirkt. Unsere Regierung will so einen Anreiz schaffen, dass vorübergehend Tätigkeiten in aktuell wichtigen Bereichen wie dem Gesundheitswesen, der Landwirtschaft und der Versorgung mit Lebensmitteln freiwillig aufgenommen werden.
Von den verbesserten Regeln zur Kurzarbeit insgesamt profitieren Arbeitnehmer dahingehend, dass das Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März 2020 beantragt und kurzfristig ausbezahlt werden kann. Es handelt sich dabei um eine Lohnersatzleistung. Damit ist das Kurzarbeitergeld selbst zwar von der Lohnsteuer befreit, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Konkret heißt das, es wird für die Ermittlung des individuellen Steuersatzes, der für den normalen Arbeitslohn gilt, herangezogen und erhöht diesen. Infolgedessen kann es zu Steuernachzahlungen kommen. Weiterhin wird man durch den Bezug der Lohnersatzleistung über 410 Euro im Jahr dazu verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen.
Bild: Carlos Pernalete Tua (Pexels, Pexels Lizenz)
Themen
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Zur Teilnahme am Online-Seminar benötigen Sie Kopfhörer, Lautsprecher oder Ähnliches.
Da wir unsere Online-Seminaren so interaktiv wie möglich gestalten, empfehlen wir auch die Verwendung von Kamera und Mikrofon.
Für einen optimalen Ablauf empfehlen wir die Nutzung von Google Chrome oder Mozilla Firefox. Die detaillierten technischen Voraussetzungen finden Sie in der Anmeldebestätigung, die wir an die bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse senden.
Das Teilnahmezertifikat wird Ihnen am Tag nach der Veranstaltung per E-Mail zugesandt.
Die Veranstaltungsunterlage wird Ihnen in digitaler Form am Vortag oder am Tag nach dem Online-Seminar zugesandt.
Sie erhalten am Vortag der Veranstaltung den Zugangslink, über den Sie sich anmelden können. Bei Seminaren, die an einem Montag stattfinden, erhalten Sie den Link am Freitag zuvor.
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Der Standard-Tagesablauf eines eintägigen Seminars sieht wie folgt aus:
Für Teilnehmende stehen bei Veranstaltungen in einigen Tagungshotels begrenzte Zimmerkontingente zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie die Reservierungen selbstständig beim Hotel unter dem Stichwort „Verlag Dashöfer“ vornehmen.
Der Veranstaltungsort ist auf der Detailseite jedes Seminars angegeben. Weitere Details zum Veranstaltungshotel erhalten Sie mit Ihrer Seminarbestätigung, spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung.
Sobald die Durchführung des Seminars bestätigt wurde, spätestens 14 Tage vorher, erhalten Sie alle Details zur Veranstaltung sowie Ihre Rechnung.
Wenn Sie keine Werbung/Newsletter mehr zugesandt bekommen möchten, können Sie dies per E-Mail an unseren Kundenservice (abmeldung@dashoefer.de) durchgeben.
Die Anmeldung zu unseren kostenfreien Newslettern ist über unsere Internetseite möglich.
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Präsenz-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, berechnen wir bis 31 Tage vor Seminarbeginn eine Stornierungsgebühr in Höhe von 40 € zzgl. MwSt. pro Seminartag. Ab 30 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Online-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, stellen wir Ihnen eine Gebühr in Höhe von 15 % der Seminargebühr zzgl. MwSt. in Rechnung. Ab 13 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Online-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Ab der dritten teilnehmenden Person aus einem Unternehmen erhalten die dritte und jede weitere Person einen Preisnachlass von 10 %. Dies gilt für Anmeldungen zu demselben Termin.
Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
Das Zahlungsziel unserer Rechnungen beträgt 14 Tage.
Eine Rechnungskorrektur können Sie schriftlich per E-Mail an rechnungsversand@dashoefer.de anfordern. Bitte teilen Sie uns in Ihrer Nachricht die Rechnungsnummer sowie die gewünschte Änderung mit.
Sie erhalten die Rechnung frühestens acht Wochen vor Seminarbeginn und nur dann, wenn wir die Durchführung aufgrund der erreichten Mindestteilnehmendenzahl gewährleisten können.
Die Seminargebühr wird mit Zugang der Anmeldebestätigung fällig und ist zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Fälligkeit der Rechnung ist unabhängig vom Leistungszeitpunkt.
Wenn Sie im Bestellvorgang bei „Diesem Teilnehmer eine eigene Bestellbestätigung zusenden?“ ein Häkchen gesetzt haben und die E-Mail-Adresse der teilnehmenden Person mit der im Feld „Rechnungsanschrift eingeben“ übereinstimmt, werden Ihnen zwei Bestätigungen zugesendet. Sie sind in diesem Fall nicht doppelt angemeldet.
Login
Bitte melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Benutzerkonto anlegen
Sind Sie auf unserer Website noch nicht registriert? Hier können Sie sich ein neues Kundenkonto bei dashoefer.de anlegen.
RegistrierenHaben Sie Fragen? Kontaktformular
So erreichen Sie unseren Kundenservice:
Telefon: 040 / 41 33 21 -0
Email: kundenservice@dashoefer.de
Haben Sie Fragen zu unseren Produkten und Online-Angeboten?
Rückruf vereinbaren
Möchten Sie einen Rückruf vereinbaren?