20.08.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ARAG.
Kann ein Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen, ist er nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in Geld abzugelten. Dieser Anspruch unterfällt nicht den engen Fristen des BUrlG, nach denen der Urlaub grundsätzlich nur bis zum Jahresende genommen werden kann – egal, ob der Arbeitnehmer bei Arbeitsende arbeitsfähig oder arbeitsunfähig war. Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht und gab damit die bislang vertretene so genannte Surrogatstheorie endgültig auf (BAG, Az.: 9 AZR 652/10). ARAG Experten erläutern die Entscheidung.
Der Kläger war seit dem 4. Januar 2008 beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Kündigung des Beklagten zum 31. Juli 2008. Zu diesem Zeitpunkt standen dem Kläger 16 Urlaubstage zu. Mit Schreiben vom 6. Januar 2009 verlangte er vom Beklagten, diesen Urlaub in Geld abzugelten - jedoch ohne Erfolg.
Die obersten deutschen Arbeitsrichter gaben der Klage auf Urlaubsabgeltung jetzt statt. Das BAG hatte bereits im Jahr 2009 entschieden, dass der Abgeltungsanspruch dann nicht wie der Urlaubsanspruch befristet ist, wenn der Arbeitnehmer über das Fristende hinaus arbeitsunfähig krank ist (Urteil vom 24. März 2009, Az.: 9 AZR 983/07). Es hatte sich damit der Rechtsprechung des EuGH zum Urlaubsrecht angeschlossen. Diese Auffassung hat das Gericht jetzt auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist, übernommen. Der Kläger musste deshalb hier die Abgeltung seines Urlaubs nicht bis zum Ende des Jahres 2008 verlangen. Denn nach Ansicht des BAG sind keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich, dass für einen arbeitsfähigen Arbeitnehmer andere Regeln für den Verfall des Abgeltungsanspruchs gelten sollten als für einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer.
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