24.05.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Taylor Wessing Deutschland.
Es muss bekanntlich z.B. eine Kündigung in Schriftform ausgesprochen oder ein Aufhebungsvertrag in Schriftform geschlossen werden (§ 623 BGB). Auch eine Befristung ist nur in Schriftform wirksam (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Das BAG (Urt. v. 09.09.2015 – 7 AZR 190/14) hat nun entschieden, dass diese Schriftform auch gewahrt sein kann, wenn mit dem Zusatz „im Auftrag“ unterschrieben ist. Es kommt jedoch auf den konkreten Einzelfall an.
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2012 geendet hat. Der 1955 geborene Kläger wurde von der beklagten Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Bundesprogramms „Perspektive 50plus“ zunächst befristet vom 1. März 2011 bis 31. Dezember 2011 als Arbeitsvermittler eingestellt. Mit Nachtrag vom 21. November 2011 wurde das Arbeitsverhältnis bis 31. Dezember 2012 verlängert. Auf Seiten der Bundesagentur für Arbeit unterzeichnete der Mitarbeiter L mit dem Zusatz „Für die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit B im Auftrag“.
Der Kläger hat u.a. mit der Begründung Befristungskontrollklage erhoben, dass die Unterzeichnung „im Auftrag“ nicht die nach § 14 Abs. 4 TzBfG erforderliche Schriftform wahre. ArbG und LAG haben die Klage abgewiesen.
Die Revision blieb ohne Erfolg. Die Befristungskontrollklage sei unbegründet. Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG sei gewahrt.
Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedürfe die Befristung eines Arbeitsvertrags der Schriftform. Das erfordere nach § 126 Abs. 1 BGB eine eigenhändige Unterschrift. Werde ein Vertrag von einem Vertreter i.S.v. § 164 Abs. 1 BGB unterzeichnet, müsse das Vertretungsverhältnis in der Vertragsurkunde zum Ausdruck kommen. Für die Frage, ob jemand eine Erklärung in fremdem Namen abgebe, komme es nach §§ 133, 157 BGB darauf an, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen dürfe. Dabei seien außer dem Erklärungswortlaut alle Umständen zu berücksichtigen, die unter Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zuließen. Von Bedeutung seien insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand angehöre, und verkehrstypische Verhaltensweisen. Die gesetzliche Schriftform sei nur gewahrt, wenn der ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde jedenfalls andeutungsweise Ausdruck gefunden habe.
Sei eine Erklärung mit dem Zusatz „im Auftrag“ unterschrieben, könne dies dafür sprechen, dass der Unterzeichner nicht selbst handelnd wie ein Vertreter die Verantwortung für den Inhalt der von ihm unterzeichneten Erklärung übernehmen wolle. Der Zusatz „in Vertretung“ deute demgegenüber darauf hin, dass der Erklärende selbst für den Vertretenen handele. Bei der Auslegung sei jedoch zu beachten, dass im allgemeinen, unjuristischen Sprachgebrauch nicht immer hinreichend zwischen „Auftrag“ und „Vertretung“ unterschieden werde. Die Zusätze „in Vertretung“ und „im Auftrag“ würden häufig nur verwendet, um unterschiedliche Hierarchieebenen auszudrücken. Deswegen folge nicht allein aus dem Zusatz „im Auftrag“, dass der Erklärende nur als Bote und nicht als Vertreter gehandelt habe.
Der Wille von Herrn L, für die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit zu handeln, ergebe sich aus dem äußeren Erscheinungsbild des Nachtrags. Zwar enthalte der Unterschriftzusatz die Formulierung „im Auftrag“. Dies schließe eine Vertretung aber nicht aus. Aus dem weiteren Inhalt des Zusatzes „Für die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit B“ sei ersichtlich, dass Herr L die Erklärung im Namen einer anderen Person abgegeben habe. Werde eine Erklärung als Bote überbracht, werde nicht „für“ eine andere Person unterzeichnet.
Das BAG bekräftigt, dass die Unterzeichnung als Bote nicht dem Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB genügt. Es stellt aber auch klar, dass nicht jede Unterzeichnung mit dem Zusatz „im Auftrag“ eine Botenstellung bedeute. Es nimmt zu Recht an, dass die Unterscheidung zwischen dem Zusatz „im Auftrag“ und dem Zusatz „in Vertretung“ oftmals nur Ausdruck unterschiedlicher Hierarchieebenen ist und – je nach den Gesamtumständen – auch die Unterzeichnung „im Auftrag“ eine Unterzeichnung als Vertreter i.S.v. § 164 Abs. 1 BGB bedeuten kann.
In der Praxis sollten Arbeitgeber bei Willenserklärungen, die der Schriftform bedürfen – insbesondere bei Befristungsabreden (§ 14 Abs. 4 TzBfG) und Kündigungen sowie Aufhebungsverträgen (§ 623 BGB) – den Zusatz „im Auftrag“ vermeiden.
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