28.08.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Im Schnitt zieht jeder Deutsche viereinhalbmal in seinem Leben um. Die meisten Umzüge finden zwischen dem 20. und 40. Lebensjahr statt. Grund Nummer eins ist die Liebe. Danach kommen die jobmotivierten Umzüge. Von den neun Millionen Umzügen pro Jahr findet die Hälfte sogar nur innerhalb des eigenen Wohnorts statt.
Für das Finanzamt ist es entscheidend, welcher Grund für den Umzug ausschlaggebend ist. Für unterschiedliche Anlässe sieht das Steuerrecht unterschiedliche Abzugsmöglichkeiten vor.
Ist ein Umzug im Rahmen einer Berufsausbildung oder eines Studiums notwendig, darf ein alleinstehender Auszubildender, wie jeder andere Arbeitnehmer, seit dem 1. Februar 2017 eine Umzugskostenpauschale in Höhe von 764 Euro, unabhängig von den tatsächlichen Kosten, beantragen. Für Umzüge zwischen dem 1. März 2016 und dem 1. Februar 2017 beträgt die Umzugskostenpauschale 746 Euro und für davor 730 Euro.
Studenten ohne Einkünfte können beim Finanzamt einen Verlust aufgrund der angefallenen Umzugskosten feststellen lassen und bis zu sieben Jahre danach im Rahmen einer Einkommensteuererklärung diesen Verlust auf die spätere Steuer anrechnen lassen.
Sind bei einem Arbeitnehmer berufliche Gründe für einen Umzug ausschlaggebend, können nicht nur die reinen Umzugskosten, sondern weitreichende Kosten rund um den Umzug als Werbungskosten in unbegrenzter Höhe geltend gemacht werden. Ein Umzug wird als beruflich eingestuft, wenn es um die Erstaufnahme einer beruflichen Tätigkeit, einen Jobwechsel, das Gründen oder Auflösen eines beruflich bedingten doppelten Haushalts oder einen Umzug in die Nähe des Arbeitsplatzes geht, sofern sich durch den Umzug täglich eine Stunde Fahrzeit sparen lässt.
Der Abzug von Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung wird nur in Ausnahmefällen anerkannt. Entstehen durch einen Unfall oder eine Krankheit eine bleibende Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, die mit der Wohnsituation nicht mehr vereinbar sind, so wären das schwerwiegende Fälle, die das Finanzamt anerkennt. Zusätzlich erschwerend wirken sich noch die individuelle zumutbare Eigenbelastungsgrenze oder andere Förderungen aus. Wird beispielsweise der Behindertenpauschbetrag in Anspruch genommen, scheidet der Umzugskostenabzug aus. Die Steuerboni für private Umzüge gelten aber immer.
Auch für alle anderen Umzüge privater Natur gibt es Steuervorteile. Jeder Steuerzahler kann das Verpacken seines Hab und Guts sowie die Transportleistung mittels einer Spedition zu zwanzig Prozent der Kosten bis 4.000 Euro als haushaltsnahe Dienstleistung von seiner Steuer direkt abziehen lassen. Wird der Umzug in Eigenregie mit Freunden organisiert und nur ein Transporter angemietet, sind diese Kosten sowie die Ausgaben für die Umzugskartons leider nicht abzugsfähig
Werden die Möbel aber von den Spediteuren im alten Heim abgebaut und im neuen Heim wieder aufgebaut, so fällt das unter die Handwerkerleistungen. Ebenso können die Kosten für die Renovierung der alten Wohnung, z. B. weil der Mietvertrag frisch geweißelte Wände bei der Übergabe vorschreibt, in der Steuererklärung als Handwerkerleistungen eingetragen werden, sofern der Auftrag an einen Maler fremd vergeben wird. Auch hier gilt, wer selbst Hand anlegt und weißelt, geht beim Fiskus leer aus.
Wird das neue Heim verschönert, indem z. B. die Wände in Farbe gestrichen werden oder ein neuer Boden verlegt wird, können die Ausgaben für die Arbeitsleistung des Handwerkers ebenfalls geltend gemacht werden. Die Kosten für neue Gardinen, neue Möbel oder neue Einrichtungsgegenstände werden vom Finanzamt nicht bezuschusst, da sie nicht unmittelbar zu den Umzugskosten zählen. Die Handwerkerkosten werden zusätzlich zu den haushaltsnahen Dienstleistungen ebenfalls mit zwanzig Prozent berücksichtigt. Sie reduzieren die Steuerlast um maximal weitere 1.200 Euro sogar direkt. Wird das neue Heim verschönert, indem z. B. die Wände in Farbe gestrichen werden oder ein neuer Boden verlegt wird, können die Ausgaben für die Arbeitsleistung des Handwerkers ebenfalls geltend gemacht werden. Die Kosten für neue Gardinen, neue Möbel oder neue Einrichtungsgegenstände werden vom Finanzamt nicht bezuschusst, da sie nicht unmittelbar zu den Umzugskosten zählen. Die Handwerkerkosten werden zusätzlich zu den haushaltsnahen Dienstleistungen ebenfalls mit zwanzig Prozent berücksichtigt. Sie reduzieren die Steuerlast um maximal weitere 1.200 Euro sogar direkt.
Für jede dieser Abzugsmöglichkeiten gilt, dass Nachweise für das Finanzamt gesammelt und bereitgehalten werden müssen – zum einen die Nachweise über angefallene Umzugskosten in Form von Rechnungen und Kontoauszügen, zum anderen einen Nachweis, welcher Grund zum Umzug geführt hat. Das kann im Fall eines beruflich veranlassten Umzugs der neue Arbeitsvertrag sein, im Falle eines gesundheitlich bedingten Umzugs ein (amts-)ärztliches Attest. Um sich die verschiedenen Steuerboni zu holen, muss die Einkommensteuererklärung im Folgejahr einfach beim Finanzamt am neuen Wohnort abgegeben werden.
Themen
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Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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