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Umsatzsteuerliche Neuregelungen bei Gutscheinen – Teil 1

10.04.2019  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Waren-, Geschenk- oder Tankgutschein zuwendet, handelt es sich grundsätzlich um eine Sachzuwendung, die als geldwerter Vorteil sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.

Soweit dabei die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) bzw. die Freigrenze für Aufmerksamkeiten in Höhe von 60 Euro (vgl. R 19.6 Absatz 1 LStR) nicht überschritten werden, kann eine Lohnversteuerung unterbleiben.

Neben den lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen sind auch umsatzsteuerliche Besonderheiten zu beachten.

Rechtslage bis 31.12.2018

Bislang konnte der Arbeitgeber beim Erwerb eines Waren-, Geschenk- oder Tankgutscheins keinen umsatzsteuerlichen Vorsteuer-Abzug geltend machen. Weil einem herkömmlichen Gutschein kein Leistungsaustausch zugrunde lag, unterlag der Verkauf bzw. der Erwerb eines solchen Gutscheins bislang auch nicht der Umsatzbesteuerung.

Neuregelung seit 01.01.2019

Im Rahmen der gesetzlichen Neuregelungen des § 3 Absatz 13 - 15 UStG 2019 ergeben sich nun neue Spielregeln. Bei einem Waren-, Geschenk- oder Tankgutschein ist zunächst zu differenzieren, ob es sich um einen Einzweck- oder um einen Mehrzweck-Gutschein handelt.

Einzweck-Gutschein

Ein sog. Einzweck-Gutschein ist nach Maßgabe von § 3 Absatz 14 UStG 2019 ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins bereits feststehen. In diesem Fall entsteht die Umsatzsteuer bereits mit dem Erwerb des Gutscheins.

Mehrzweck-Gutschein

Im Gegensatz dazu liegt nach Maßgabe von § 3 Absatz 15 UStG 2019 ein sog. Mehrzweck-Gutschein immer dann vor, wenn es sich bei dem Gutschein nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt. In diesem Fall entsteht die Umsatzsteuer erst bei Einlösung des Gutscheins.

Beispiel 1 – Mehrzweckgutschein

Die Sonnenschein GmbH gewährt ihren Arbeitnehmern gelegentlich Einkaufsgutscheine, die in bestimmten Fachgeschäften für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen eingelöst werden können. Es handelt sich um Mehrzweckgutscheine. In umsatzsteuerlicher Hinsicht liegt kein Leistungsaustausch vor. Daher kann die Sonnenschein GmbH aus dem Erwerb der Einkaufsgutscheine keinen umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzug geltend machen. Eine Umsatzversteuerung ist aufgrund des fehlenden Vorsteuerabzugs nicht durchzuführen.

Bei der Weitergabe an ihre Arbeitnehmer muss die Sonnenschein GmbH überprüfen, ob lohnsteuerliche Konsequenzen zu ziehen sind. Soweit die monatliche Sachbezugsfreigrenze bzw. die Freigrenze für Aufmerksamkeiten nicht überschritten sind, sind keine lohnsteuerlichen Konsequenzen zu ziehen.

Fortsetzung folgt!

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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