13.05.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landesarbeitsgericht Hamburg.
Die Parteien streiten im Eilverfahren über die Zulässigkeit von Streikmaßnahmen.
Die nicht tarifgebundene Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) stellt an den Standorten Hamburg und R. Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff her. Sie beschäftigt knapp 200 Arbeitnehmer, davon ca. 130 am Standort Hamburg und ca. 70 im Werk R.. Es ist ein gemeinsamer Betriebsrat gebildet.
Die Verfügungsbeklagte zu 1. (nachfolgend: Beklagte zu 1.) ist eine im Betrieb der Klägerin vertretene Gewerkschaft. Beim Verfügungsbeklagten zu 2. (nachfolgend: Beklagter zu 2.) handelt es sich um den zuständigen Gewerkschaftssekretär der Beklagten zu 1. und Streikleiter im derzeit andauernden Arbeitskampf sowohl in Hamburg wie auch in R..
Seit Mai 2012 verhandeln die Geschäftsleitung und die gewerkschaftliche Tarifkommission über einen Haustarifvertrag. Am 22. Oktober 2012 um ca. 10:30 Uhr brach der Beklagte zu 2. die laufenden Verhandlungen ab, erklärte diese für gescheitert und rief zu einem Warnstreik auf, der am gleichen Tag von 12 Uhr bis 18 Uhr stattfand.
Am 29./30. Oktober 2012 führte die Tarifkommission eine Urabstimmung durch, bei der 89,7 Prozent der an der Abstimmung beteiligten Gewerkschaftsmitglieder für einen unbefristeten Streik stimmten. Seit dem 1. November 2012 wird die Klägerin - jedenfalls bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - bestreikt. Ca. 100 Arbeitnehmer haben die Arbeit niedergelegt.
(…)
Der Beklagte zu 2. befand sich während der Blockade des Büroeingangs und der Haupteinfahrt zeitweise auf dem Parkplatz und zeitweise auf der Straße und dem Gehweg vor der Haupteinfahrt und beobachtete das Geschehen. Er hielt die Streikenden nicht von der Blockade ab.
Der Betriebsleiter Herr H. beschwerte sich im Lauf des Vormittags bei dem als Streikleiter benannten Beklagten zu 2. über die widerrechtliche Blockade. Dieser vertrat gegenüber Herrn H. die Auffassung, eine 30-minütige Blockade sei zulässig.
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(…)
Es geht also um einzelne Maßnahmen innerhalb eines Streiks, nicht um die Untersagung des Streiks. Insoweit wird die Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung nicht in Frage gestellt, die angesichts des laufenden Streiks auch eine schnelle gerichtliche Entscheidung fordert, so dass die besondere Eilbedürftigkeit, der Verfügungsgrund, nicht zu bezweifeln ist.
(…)
Die zwischen den Parteien strittige Kernfrage betrifft den zeitlichen Umfang von Behinderungen, wobei zwischen den Parteien Übereinstimmung besteht, dass diese Behinderungen nicht in schon an sich strafbaren Handlungen – etwa Körperverletzung oder Beleidigung - bestehen dürfen. Eine Behinderung des Zutritts zum Betrieb durch Arbeitswillige, Lieferanten usw. kann dabei auch zur Straftat werden, § 240 StGB, muss es allerdings im Hinblick auf die Mittel-/Zweckrelation nicht, eine Frage, die vorliegend nicht zu beantworten ist (wenn im Ergebnis auch ein ähnlicher Maßstab, nämlich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, gilt) und deren Antwort im Risiko der Streikenden bleibt. Vorliegend ist nur die Frage zu beantworten, was innerhalb eines rechtmäßigen Streiks zivilrechtlich zulässig ist oder nicht. Nicht rechtswidrig sind etwa Eingriffe in den Gewerbebetrieb oder das Selbstbestimmungsrecht der Arbeitswilligen, wenn sie als Arbeitskampfmaßnahmen zulässig sind.
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Im Wege der einstweiligen Verfügung werden die Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu Euro 250.000,-- verpflichtet, es zu unterlassen, während der Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen im Werk Hamburg der Verfügungsklägerin den Personaleingang, den Eingang zum Bürogebäude, die Haupteinfahrt D.-Weg 15, die zwischen den Gebäuden D.-Weg 15 und 13 sowie die an der Grenze zum Grundstück D.-Weg 13 befindlichen Ein- und Ausfahrten sowie die Einfahrt zum Firmenparkplatz D.-Weg 15 zur Verhinderung des Zutritts und Ausgangs von Arbeitnehmern, Lieferanten, Kunden, Besuchern und sonstigen zutrittswilligen Personen auf Dauer zu blockieren und/oder im Einzelfall über eine Dauer von 15 Minuten hinausgehend zu behindern oder blockieren und im Einzelfall über eine Dauer von 15 Minuten hinausgehend behindern zu lassen, insbesondere indem Streikende oder Streikposten
- vor den Eingängen oder Einfahrten Menschenketten bilden;
- Fahrzeuge oder Anhänger in oder vor den Einfahrten abstellen.
(…)
Landesarbeitsgerichts Hamburg, Urteil vom 06.02.2013, AZ 5 SaGa 1/12 (in Auszügen).
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